4. wenn die Dienstherrschaft oder ihr Vertreter oder Familienaugehörige der Dienst—
herrschaft oder des Vertreters dem Dienstboten Handlungen zumuthen, die wider
die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
H. wenn die Dienstherrschaft den Lohn oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt
oder den ihr nach 8 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen verweigert;
6. wenn der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten nach Artikel 16 verboten ist.
In den unter Ziff. 3 genannten Fällen ist die Kündigung wegen Thatsachen, die
dem Dienstboten länger ale eine Woche bekannt sind, nicht mehr zulässig.
Artikel 26.
Wird das Dienstverhältniß wegen vertragswidrigen Verhaltens des einen Theiles nach
Artikel 23 gekündigt, so kann der andere Theil ale Schadensersatz den Betrag der Hälfte des
auf ein Vierteljahr treffenden Lohnes verlangen. Bei landwirthschaftlichen Dienstboten erhöht sich
der Schadensersatz auf den Betrag des vierten Theiles des Jahreslohns, wenn die Kündigung
von Seite der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober oder von Seite
des Dienstboten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Schlusse des Monats Februar erfolgt.
Ist das Dienstverhältniß auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr oder so eingegangen,
daß es nach kürzeren Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr gekündigt werden kann,
so ist als Schadensersatz im ersteren Falle der Betrag der Hälfte des für die Dienstzeit
vereinbarten, im letzteren Falle der Betrag der Hälfte des auf den Zeitraum von einem
Kündigungstermine zum anderen treffenden Lohnes zu leisten.
Der in den Abs. 1, 2 bestimmte Schadensersatz kann verlangt werden, ohne daß der
Eintritt eines Schadens dargelegt wird. Durch die Geltendmachung des Anspruchs auf
diesen Schadensersatz wird das Verlangen eines weiteren Schadensersatzes ausgeschlossen.
Diese Vorschriften finden auch in den Fällen des Artikel 16 Abs. 3, des Artikel 17
und des Artikel 25 Abs. 1 Ziff. 6 Anwendung.
Artikel 27.
Würde der Dienstbote durch den Antritt des Dienstes oder die Fortsetzung des Dienst-
verhältnisses verhindert, von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Verheirathung oder zur
Begründung eines eigenen Hausstandes Gebrauch zu machen, so ist er zur Kündigung
berechtigt. Die Kündigung ist nach dem Antritte des Dienstes nur für den Schluß eines
Kalendermonats zulässig; sic hat spätestens am fünfzehnten des Monate zu erfolgen.
Artikel 28.
Ist die Dienstherrschaft in Folge einer wesentlichen Veränderung der Umstände, ine
besondere wegen Verlegung des Wohnsitzes oder wegen Veräußerung des Gutes, zu dessen