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Bewirthschaftung der Dienstbote aufgenommen ist, dauernd verhindert, von der Dienstleistung
Gebrauch zu machen, so kann sie ein auf längere Zeit eingegangenes Dienstverhältniß einem
landwirthschaftlichen Dienstboten gegenüber nach Maßgabe des Artikel 22 Abs. 1 Satz 2, 3,
einem anderen Dienstboten gegenüber unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
für den Schluß des Kalendervierteljahrs kündigen.
Im Falle des Todes der Dienstherrschaft ist sowohl der Erbe als der Dienstbote zu
der Kündigung nach Abs. 1 berechtigt.
Artikel 29.
Ertheilt die Dienstherrschaft einem Dienstboten, der gegen sie eine schwere Veruntreuung
begangen hat, in Kenntniß dieser Thatsache das Zeugniß treuen Verhaltens, so ist sie für
den Schaden verantwortlich, welcher der nachfolgenden Dienstherrschaft aus dem Vertrauen
auf die Richtigkeit des Zeugnisses entsteht. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablaufe
von drei Jahren seit der Ertheilung des Zeugnisses, soweit sie nicht vorher gerichtlich geltend
gemacht wird.
Artikel 30.
Wer einen Dienstboten verleitet, den Dienst ohne rechtfertigenden Grund nicht anzu-
treten oder vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zu verlassen, ist der Dienstherrschaft
für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; er haftet neben dem Dienstboten als
Gesammtschuldner. Die Vorschriften des Artikel 26 finden Anwendung.
In gleicher Weise haftet derjenige, welcher wissentlich einen bereits verdungenen Dienst-
boten für die nämliche Zeit für sich dingt.
Artikel 31.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Dienstverhältniß
bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von
diesem Termin an nach den neuen Vorschriften.
Leibgediugsvertrag.
Artikel 32.
Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Leibgediugsvertrag (Leibzuchts-,
Altentheils= oder Auszugsvertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag
ergebende Schuldverhältniß, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, neben den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzeuchs über die Leibrente die besonderen Vorschriften der
Artikel 33 bis 48.
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