Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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In anderen Fällen eines für mehrere Berechtigte vereinbarten Leibgedinges wird der 
Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopftheile des Verstorbenen von 
seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder 
Verbrauchs unter den Berechtigten getheilt werden mußten. 
Artikel 48. 
Bei der Beendigung des Rechtsverhältnisses hat der Verpflichtete, wenn er dem Be— 
rechtigten die Benutzung eines Theiles des Grundstücks zu gewähren hatte, die Kosten, die 
der Berechtigte auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirthschaft vor dem Ende des Nutzungsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit 
zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth dieser 
Früchte nicht übersteigen. Hatte der Verpflichtete den Theil des Grundsstücks für den 
Berechtigten zu hestellen, so bleiben die von ihm geleisteten Bestellungsarbeiten außer Ausatz. 
Schuldverschreibungen des Staates und der übrigen juristischen Personen 
des öffentlichen Rechtes. 
Artikel 49. 
Wird eine auf den Inhaber ausgestellte Staatsschuldverschreibung auf den Namen 
des Gläubigers umgeschrieben, so ist die Staatskasse nur gegen Aushändigung der Schuld- 
verschreibung zur Zahlung verpflichtet. 
Artikel 50. 
Zu der Stellung von Anträgen, welche eine Verfügung über die Schuldverschreibung 
enthalten, sowie zum Empfange der in der Schuldverschreibung versprochenen Zahlung sind 
nur der Gläubiger, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist, seine ge- 
setzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, der Konkursverwalter und der Testamentsvoll- 
strecker sowie diejenigen Personen berechtigt, welche die Schuldverschreibung von Todeswegen 
oder im Wege der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder des Gesammtguts 
einer Gütergemeinschaft erworben haben. 
Ist die Schuldverschreibung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gepfändet, so kann 
der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Pfändung erfolgt ist, die Löschung der Umschreibung 
beantragen. 
Eine Ehefrau wird zur Stellung von Anträgen und zum Empfange der Zahlung 
ohne Zustimmung des Ehemanus zugelassen. 
In Ansehung der zu einem Familienfideikommiß oder einem Lehen gehörenden Schuld- 
verschreibungen verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
	        
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