Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 56. 
Das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus einer Staatsschuldverschreibung 
oder einem Zinsscheine kommt dem Fonds zu statten, aus welchem die Zahlung zu leisten war. 
Artikel 57. 
Die Vorschriften der Artikel 49 bis 55 finden entsprechende Anwendung auf Schuld— 
verschreibungen, die von einer dem bayerischen Staate angehörenden Körperschaft, Stiftung 
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. 
Haftpflicht bei Heuutzung öffentlicher Grundstücke oder Gewässer zu 
Anlagen oder GBetrieben. 
Artikel 58. 
Werden öffentliche Straßen oder Plätze mit Genehmigung der zuständigen Behörde zu 
dem Betrieb einer Eisenbahn benutzt, so ist der Unternehmer auch für den Schaden ver- 
antwortlich, der bei dem Betrieb in Folge des öffentlichen Gebrauchs der Straßen oder 
Plätze an einer fremden Sache entsteht, sofern nicht der Unfall durch höhere Gewalt oder 
durch Verschulden des Inhabers der Sache verursacht ist. 
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an. 
Artikel 59. 
Wird die Benutzung eines dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücks oder eines 
öffentlichen Gewässers zu einer Anlage oder einem Betriebe gestattet, so kann bei der Er- 
theilung der Genehmigung von der zuständigen Behörde bestimmt werden, daß der Unter- 
nehmer für den Schaden, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks oder des 
Gewässers durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird, oder für gewisse Arten 
ceines solchen Schadens verantwortlich ist. 
Im Falle der Tödtung oder einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen 
finden die Vorschriften der §§ 842 bis 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Die Ersatzpflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht auf einen Schaden, der durch 
höhere Gewalt oder durch Verschulden des Verletzten oder des Inhabers der beschädigten 
Sache verursacht ist. 
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an. Im 
Falle einer Tödtung beginnt die Verjährung der im § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
stimmten Ansprüche mit dem Eintritte des Todes.
	        
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