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auf Verlangen des Eigenthümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, daß bis zur Höhe
von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Oeffnen noch das Durch-
blicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fuße der Wand, in der sich das Fenster
befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung
ab gemessen.
Den Fenstern stehen Lichtöfnungen jeder Art gleich.
Artikel 63.
Balkone, Erker, Gallerien und ähnliche Anlagen, die weniger als 0O,60 m von der
Grenze eines Nachbargrundstücks abstehen, das mit Gebänden versehen ist oder als Hof-
raum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargrundstücke zugekehrten Seite auf
Verlangen des Nachbars mit einem der Vorschrift des Artikel 62 entsprechenden Abschlusse
versehen werden. Der Abstand wird bei vorspringenden Anlagen von dem zunächst an der
Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei anderen Anlagen nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 gemessen.
Artikel 64.
Die Vorschriften der Artikel 62, 63 kommen auch gegenüber einem Grundstücke, das
einer öffentlichen Eisenbahnanlage dient, zur Anwendung. Die Fenster und anderen Licht-
öffnungen sowie der Abschluß der im Artikel 63 bezeichneten Anlagen dürfen jedoch so ein-
gerichtet werden, daß sie das Durchblicken gestatten.
Artikel 65.
Für Fenster, andere Lichtöffnungen und Anlagen der im Artikel 63 bezeichneten Art,
die sich an der Baulinie befinden, gelten die Vorschriften der Artikel 62 bis 64 nicht.
Artikel 66.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Lichtöffnungen,
Fenster, Balkone, Erker und ähnlichen Anlagen bleiben die bisherigen Vorschriften in Geltung,
soweit sie eine geringere Beschränkung bestimmen als die Artikel 62 bis 65.
Artikel 67.
Hat der Eigenthümer eines Gebäudes vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs nach den Vorschriften des Preußischen Landrechts durch Zeitablauf das Recht erlangt,
daß zum Schutze seiner Fenster vor Verdunkelung mit Anlagen auf einem Nachbargrundstück
ein bestimmter Abstand eingehalten werden muß, so gilt dieses Recht als Grunddienstbarkeit.
Das Gleiche gilt, wenn der Eigenthümer eines Gebäudes vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den Vorschriften des Pfälzischen Rechtes durch Zeitablauf das
Recht erlangt hat, Fenster, andere Lichtöffnungen oder Anlagen der im Artikel 63 bezeichneten
Art zu halten, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen.
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