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Grundstücke geschieden werden, zu gemeinschaftlicher Benutzung zu errichten begonnen, so
bleiben diese Vorschriften für das Recht und die Pflicht zur Herstellung der Mauer maßgebend.
Ist eine Mauer, durch welche zwei Grundstücke geschieden werden, von dem Eigenthümer
des einen Grundstücks auf Grund eines ihm nach den bisherigen Vorschriften gegenüber dem
Eigenthümer des anderen Grundstücks zustehenden Zwangsrechts zu gemeinschaftlicher Be—
nutzung hergestellt worden, so finden an Stelle der bisherigen Vorschriften, nach welchen im
Falle der Benutzung der Mauer seitens des Eigenthümers des anderen Grundstücks ein
Theil der Kosten zu ersetzen ist, die Vorschriften des Artikel 68 Abs. 2, 3 entsprechende
Anwendung, es sei denn, daß der Ersatzanspruch schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fällig geworden ist.
Artikel 71.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrund-
stücke nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren
Entfernung als 0,50 m oder, falls sic über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung
als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Zu Gunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstandes von
0,50 m verlangt werden. Das Gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grund-
stück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anban nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Artikel 72.
Gegenüber einem landwirthschaftlich benutzten Grundstücke, dessen wirthschaftliche Be-
stimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist
mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. Auf Stein-
und Kernobstbäume findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Die Einhaltung des im Abs. 1 bestimmten Abstandes kann nur verlangt werden,
wenn das Grundstück die bezeichnete wirthschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt
hat, zu welcher die Bäume die Höhe von 2 m überschritten haben.
Artikel 73.
Der nach den Artikeln 71, 72 einzuhaltende Abstand wird von der Mitte des Stammes
an der Stelle, wo dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der
Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfen-
stange oder dem Steigdraht ab gemessen.
Artikel 74.
Die Vorschriften der Artikel 71, 72 finden keine Anwendung auf Gewächse, die sich
hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedigung befinden und diese nicht oder
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