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nicht erheblich überragen. Sie gelten ferner nicht für Bäume, die längs einer öffentlichen
Straße oder auf einem öffentlichen Platze gehalten werden, sowie für Pflanzungen, die zum
Uferschutze, zum Schutze von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutze einer Eisenbahn dienen.
Die Vorschrift des Artikel 72 Abs. 1 gilt auch nicht für Bäume, die sich in einem
Hofraum oder einem Hausgarten befinden.
Im Falle einer Aufforstung kann die Einhaltung des im Artikel 72 Abs. 1 bestimmten
Abstandes nicht verlangt werden, wenn die Aufforstung nach der Lage des aufzuforstenden
Grundstücks der wirthschaftlichen Zweckmäßigkeit entspricht.
Artikel 75.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorhandenen Bäume,
Sträucher und Hecken, Weinstöcke und Hopfenstöcke verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften,
soweit sie das Halten der Gewächse in einer geringeren als der nach den Artikeln 71 bis 74
einzuhaltenden Entfernung von der Grenze des Nachbargrundstücks gestatten.
Bei einem Grundstücke, das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit Wald bestanden ist, gilt bis zur nächsten Verjüngung des Waldes das Gleiche auch
für neue Bäume und Sträucher. Im Falle der Verjüngung kann die Einhaltung eines
mehr als 2 m betragenden Abstandes nicht verlangt werden. Die Verjüngung gilt im
Falle des Plenterbetriebs am 1. Jannar 1950 als eingetreten.
Artikel 76.
Soweit in den Landestheilen rechts des Rheins nach örtlichem Herkommen bei der
Bestellung landwirthschaftlicher Grundstücke die Ueberschreitung der Grenze eines Nachbar-
grundstücks gestattet ist (Anwenderecht), bleibt diese Befugniß mit dem bisherigen Inhalte
bestehen.
Artikel 77.
Die im Artikel 68 Abs. 2, im Artikel 69, im Artikel 70 Abs. 2 und im Artikel 76
bezeichneten nachbarrechtlichen Befugnisse erlöschen durch Verzicht des Berechtigten. Der Verzicht
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Eigenthümer des Nachbargrundstücks. Die Erklärung
muß im Falle des Artikel 76 in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Ist das Grundstück des Berechtigten mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden
die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Im
Falle der Belastung mit einer Reallast, einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld ist der Verzicht auf das im Artikel 68 Abs. 2, im Artikel 69 und im
Artikel 70 Abs. 2 bezeichnete Verbietungsrecht dem Dritten gegenüber wirksam, wenn er
erfolgt, bevor das Grundstück zu Gunsten des Dritten in Beschlag genommen worden ist.