Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Artikel 78. 
Die sich aus den Vorschriften der Artikel 62 bis 66 und des Artikel 68 Abs. 1 
ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch auf Beseitigung eines 
die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem die Verletzung 
erkennbar wird. 
Werden Gewächse, in Ansehung deren der Anspruch verjährt ist, durch neue ersetzt, so 
ist die vollendete Verjährung ohne Einfluß auf das Recht des Eigenthümers des Nachbar- 
grundstücks, in Ansehung der neuen Gewächse die Einhaltung des in den Artikeln 71 bis 74 
und im Artikel 75 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstandes zu verlangen. 
Artikel 79. 
Ein Anwenderecht erlischt mit dem Ablaufe von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. 
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der S§ 202 bis 207, 209 bis 212, 216, 
217, 219, 220 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 80. 
Die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung findet auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- 
und ähnliche Unternehmungen, welche dem öffentlichen Verkehre dienen, entsprechende Anwendung. 
Form der Auflassung. 
Artikel 81. 
In Ansehung der in Bayern liegenden Grundstücke kann die Einigung der Parteien 
bei der Uebertragung des Eigenthums und der Bestellung eines Erbbaurechts außer vor 
dem Grundbuchamt auch vor einem bayerischen Notar erklärt werden. 
Artikel 82. 
Werden Grundstücke durch einen Notar versteigert, so bedarf es bei der Auflassung, 
sofern sie noch in dem Versteigerungstermine stattfindet, nicht der gleichzeitigen Anwesenheit 
beider Theile. 
Uebertragung des Eigenthums, Segründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an 
buchungsfreien Grundstüchen. 
Artikel 83. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht 
eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der Uebertragung 
nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers
	        
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