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und im Satz 3 die Worte: „mit ihren ans dieser Ehe entsprossenen oder durch
dieselbe legitimirten Kindern“ durch die Worte:
„mit den Kindern dieser Ehe sowie den durch die Ehe legitimirten
Kindern“.
3. Als Abs. 5 wird folgende Vorschrift beigefügt:
Das Zeugniß verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen seche Monaten
nach der Ausstellung des Zengnisses geschlossen wird.
XII. Im Artikel 36 erhalten
1. im Abs. 1 in der Fassung der Königlichen Deklaration vom 21. April 1884 die
Ziff. 3, 7 folgende Fassung:
3) wenn der Mann oder die Brant zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Ver-
brechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen Raubes, Diebstahle,
Unterschlagung, Betruge, Hehlerei, Fälschung, Gankelei zu einer Freiheitsstrafe von
wenigstens vier Wochen verurtheilt worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß
der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind, sowie wenn der Mann oder
die Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre mindestens
dreimal wegen Arbeitescheue, Landstreicherei oder Bettels verurtheilt worden ist;
wenn und solange der Mann unter Vormundschaft steht oder das Entmündigungs-
verfahren gegen ihn eingeleitet oder über sein Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet ist.
2. Im Abs. 3 werden ersetzt die Worte: „eine angewiesene Heimat“ durch die
Worte:
—
„eine vorläufige Heimat“
und die Worte: „die angewiesene Heimatgemeinde"“ durch die Worte:
„die vorläufige Heimatgemeinde“.
XIII. Im Artikel 37 Abs. 3 werden die Worte: „eine angewiesene Heimat“ ersetzt durch
die Worte:
„eine vorlänfige Heimat".
XIV. Im Artikel 40 erhält
1. der Abs. 1 folgende Fassung:
Hinsichtlich der Beschwerden gegen Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörde,
durch welche das nach Art. 33 auszustellende Verehelichungszengniß verweigert
oder gegen einen auf Grund des Art. 36 erhobenen Einspruch ertheilt wird,
bestimmt sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Gesetze vom
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und
das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. Im lUlebrigen können die Betheiligten