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XV.
XVI.
XVII.
XVIII.
XIX.
XX.
gegen die Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörde innerhalb einer Nothfrist
von 14 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern,
ergreifen, welche nach kollegialer Berathung in zweiter und letzter Instanz zu
entscheiden hat.
2. Der Abs. 2 Ziff. 3 wird aufgehoben.
Im Artikel 41 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 1872 werden ersetzt
1. im Abs. 1 die Worte: „bis zu fünfzig Thalern“ durch die Worte:
„bis zu einhundertfünfzig Mark“,
2. im Abs. 3 die Worte: „wieder aufgelöst worden ist“ durch die Worte:
„für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist“.
Im Artikel 43 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 1872 treten an
die Stelle der Worte: „nach Maßgabe des Artikels 45 Ziff. 5, 6 und 9“ die Worte:
„nach Maßgabe des Artikel 45 Ziff. 5, 6“.
Im Artikel 44 treten
1. im Abs. 2 an die Stelle der Worte: „bis zu 10 fl.“ die Worte:
„bis zu achtzehn Mark“.
2. Im Abs. 3 wird das Wort: „taxfreie“ ersetzt durch das Wort:
„gebührenfreic“.
Im Artikel 45 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 1872 werden ersetzt
1. in der Ziff. 5 die Worte: „wegen Diebstahls“ durch die Worte:
„wegen Raubes, Diebstahls“,
2. in der Ziff. 6 die Worte: „nach Artikel 149 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches“
durch die Worte:
„nach § 148 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 oder § 149 Abs. 1 Nr. 1, 3
oder 5 der Gewerbeordnung“
und die Worte: „oder Artikel 10 des Gesetzes, den Vollzug der Einführung
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern betreffend,“ durch die Worte:
· „oder 8 153 der Gewerbeordnung“.
Im Artikel 51 ist statt „Art. 50 Abs. III“ zu setzen:
„Art. 50 Abs. 1“.
Im Artikel 52 werden ersetzt
1. im Abs. 1 die Worte: „vorbehaltlich dessen, was das Gesetz über die Errichtung
eines obersten Verwaltungsgerichtshofes bestimmen wird“ durch die Worte:
„unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Ver
waltungsrechtssachen, bestimmt“,