Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

III. Der Eingang des Artikel 7 hat zu lauten: 
Streitigkeiten über den Anspruch auf Errichtung oder Wiederherstellung fester 
Grenzzeichen und über die Art der Vermarkung, insbesondere 
IV. Im Artikel 8 werden die Worte: „unter Darlegung des Bedürfnisses“ ersetzt durch 
die Worte: 
„unter Darlegung der Beschaffenheit der Grenze“. 
V. Die Artikel 1, 3, 4 werden aufgehoben. 
Artikel 157. 
Das Berggesetz vom 20. März 1869 wird dahin geändert: 
1. Der Artikel 6 erhält folgenden Abs. 3Z: 
Auf die jährlich zu leistende Entschädigung finden die Vorschriften des Art. 129a, 
auf den Ersatz des Minderwerths finden die Vorschriften des Art. 134 entsprechende 
Anwendung. 
II. Als Artikel 36a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Bergbehörde hat dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der 
Verleihungsurkunde und eine beglanbigte Zeichnung des Planes (Art. 33) zur 
Eintragung des verliehenen Bergwerkseigenthums in das Grundbuch mitzutheilen. 
In den Fällen des Art. 35 Abs. 2 hat die Bergbehörde das Grundbuchamt 
um die erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. Soweit Oypotheken, Grund- 
schulden oder Rentenschulden von der Aenderung oder Aufhebung der Verleihung 
betroffen werden, finden auf die Eintragung die Vorschriften der S§ 42 bie 44 
der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer 
des Hypotheken-, Grundschuld oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, 
um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und des § 70 Abst. 1 
der Grundbuchordnung zu verfahren. 
III. Der Artikel 40 erhält folgende Fassung: 
Auf das Bergwerkseigenthum finden die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
IV. Der Artikel 41 erhält folgende Fassung: 
Für den Erwerb eines bestehenden Bergwerkseigenthums gelten dieselben Vor 
schriften wie für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundstücke. 
Auf die Ansprüche aus dem Bergwerkseigenthume finden die für die Ansprüche 
aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
V. Der Artikel 50 erhält folgenden Abs. 2; 
Auf die Entschädigungeforderung finden die Vorschriften des Art. 134 Abs. 1 
entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.