VI.
51
Der Artikel 55 erhält folgenden Zusatz:
Die Vereinbarung muß öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein.
VII. Als Artikel 62 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
VIII.
IX.
XI.
Xll.
Ist die Bestätigung der Vereinigung mehrerer Bergwerke, der Theilung des
Feldes eines Bergwerkes in selbständige Felder oder des Austausches von Feldes-
theilen erfolgt, so hat die Bergbehörde das Grundbuchamt unter Mittheilung
einer beglaubigten Abschrift der Bestätigungsurkunde und beglaubigter Planzeichnungen
um die Eintragungen zu ersuchen, welche durch die eingetretenen Rechtsänderungen
veranlastt werden.
Soweit HOypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von der Rechtsänderung
betroffen werden, finden die Vorschriften des Art. 36 a Abs. 2 Satz 2, 3 ent-
sprechende Anwendung.
An die Stelle des Artikel 93 Abs. 5 treten folgende Vorschriften:
Ein abhanden gekommener oder vernichteter Kuxschein kann, wenn nicht das
Gegentheil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Die Vorschriften der §§ 798, 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf
Kuxscheine entsprechende Anwendung.
Der Artikel 101 Abs. 3 hat zu lauten:
Gewerken, die nicht im Deutschen Reiche wohnen, haben zur Empfangnahme
der Einladungen einen im Deutschen Reiche wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen.
.An die Stelle des Artikel 112 Satz 2, 3 tritt folgende Vorschrift:
Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so kann die Zustellung an
jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen.
Im Artikel 117 wird das Wort: „Vollmachtsvertrag“" ersetzt durch das Wort:
„Auftrag“.
Als Artikel 129a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die im Art. 126 und im Art. 129 Abs. 1 bezeichneten Entschädigungs-
forderungen haften, wenn das benützte Grundstück oder das Grundstück, dessen
jeweiligem Eigenthümer die Dienstbarkeit an dem benützten Grundstücke zusteht,
mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet ist, für
diese Rechte. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und der SS§ 1124, 1125
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß Verfügungen über die Entschädigungsforderungen den Berechtigten gegenüber
unwirksam sind, soweit die Fälligkeit erst später als drei Monate nach der Beschlag-
nahme eintritt.
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