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Artikel 7.
Auf Grundstücke und denselben gleichstehende Rechte, welche sich außerhalb
Bayerns befinden, erstreckt sich die Steuerpflicht nicht.
Innerhalb Bayerns befindliche Grundstücke und denselben gleichstehende Rechte
unterliegen der Erbschaftssteuer ohne Unterschied, ob der Erblasser Bayer oder
Nichtbayer war und ob er seinen Wohnsitz in Bayern hatte oder nicht.
Artikel 8.
Anderes als das im Art. 7 bezeichnete Vermögen unterliegt der Erbschafts-
stener, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, im Falle der Todeserklärung
bei dem Beginne der Verschollenheit, seinen Wohnsitz in Bayern hatte.
Soweit hienach außerhalb Bayerns befindliches Vermögen der Besteuerung
unterliegt, wird auf die Erbschaftssteuer die in dem Staate, in welchem sich das
Vermögen befindet, von diesem Vermögen zu entrichtende Erbschaftsabgabe angerechnet.
Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes, im Falle der Todeserklärung
bei dem Beginne der Verschollenheit, keinen Wohnsitz, so unterliegt das bewegliche
Vermögen der Erbschaftsstener, soweit es zur Zeit des Todes des Erblassers, im
Falle der Todeserklärung zur Zeit der Erlassung des die Todeserklärung aus-
sprechenden Urtheils, sich in Bayern befindet.
Artikel Sa.
Für den Fall, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Staate gehabt
hat, in dem die Erbschaftsstener nach anderen als den im Art. 8 bestimmten
Grundsätzen erhoben wird, oder Angehöriger eines solchen Staates gewesen ist,
kaun das Staateoministerium der Finanzen zum Zwecke der Ausgleichung und thun-
lichster Vermeidung einer Doppelbestenerung anordnen, daß das bewegliche Vermögen
1) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers der Erbschaftssteuer unterliegt,
wenn der Erblasser bayerischer Staatsangehöriger gewesen ist;
2) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Erblassers
der Erbschaftsstener unterliegt, wenn das Vermögen sich in Bayern befindet.
IV. Im Artikel 11 werden die Worte: „oder die Einweisung in den Besitz des Ver-
mögens eines Abwesenden (Art. 10)“ gestrichen.
V. Der Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse wird der Vorerbe oder
der erste Vermächtnißnehmer als Nießbraucher und der Nacherbe oder der Nach-
vermächtnißnehmer als Erwerber der Substanz des an ihn herauszugebenden
Vermögens behandelt.