Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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5. Die Ziff. 3 erhält folgenden Abs. 3: 
Berechtigte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden nur berücksichtigt, 
wenn sie Erben eines eingetragenen Berechtigten sind oder wenn ihre Rechte an- 
gemeldet und auf Verlangen des Amtegerichts glanbhaft gemacht sind. 
6. Die Ziff. 4 erhält folgende Fassung: 
Soweit innerhalb der Frist Widerspruch nicht erhoben ist, hat das Amts 
gericht auszusprechen, daß die Rangausweichung als von den aufgeforderten Be- 
rechtigten bewilligt zu erachten ist. Die Berechtigten sind in dem Beschlusse zu 
bezeichnen. 
7. Als Ziff. 6 wird folgende Vorschrift hinzugefügt: 
In dem Falle der Ziff. 4 finden auf die Eintragung des Vorranges der 
als Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente bestellten Hypothek oder 
Reallast, soweit durch die Eintragung eine Oypothek, Grundschuld oder Nenten- 
schuld betroffen wird, die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung 
keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grund- 
schuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften 
des § 62 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. 
VI. Im Artikel 13 Abs. 4 werden 
1. die Worte: „und unterliegt nur der in dieses Grundstück stattfindenden Zwangs 
vollstreckung“ gestrichen, 
2. folgende Vorschrift beigefügt: 
Ist das Grundstück zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Beschlag ge 
nommen, so ist die Anstalt zu der Auszahlung nicht verpflichtet. 
VII. Der Artikel 18 erhält folgende Fassung: 
Die Bewilligung zur Löschung der für die Landeskultur-Rentenanstalt ein- 
getragenen Hypothek oder Reallast oder zur Umschreibung der Hypothek wird 
von der Anstaltsverwaltung durch schriftliche Erklärung ertheilt. 
Hat die Hypothek den Vorrang vor den zur Zeit der Eintragung be 
stehenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden nach Artikel 12 Ziff. 4 
erlangt, so kann diesen Rechten gegenüber der Vorrang, soweit sich die Hypo- 
thek mit dem Eigenthum an dem belasteten Grundstück in einer Person ver- 
einigt, nicht geltend gemacht werden. 
VIII. An die Stelle des Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 treten folgende Vorschriften: 
Für Schuldbekenntnisse und Bestellungen von Hypotheken und Reallasten, 
für Rangänderungen zu Gunsten der zu bestellenden Hypotheken oder Reallasten, 
mit Einschluß der Berichtigung der Hypotheken-, Grundschuld-- und Renten- 
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