75
Grundlasten zu verwenden, soweit diese wegen des Minderwerths der einge—
tauschten Grundstücke nicht auf diese übertragbar sind; auf den Rest finden,
wenn die ausgetauschten Grundstücke mit Rechten Dritter belastet sind, die für
die Haftung des Entschädigungsanspruchs und das Vertheilungsverfahren im
Falle der Zwangsenteignung geltenden Vorschriften Anwendung.
Eine nach Art. 6 Abs. 6 zu leistende Geldentschädigung haftet für Real—
lasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen die ausge—
tauschten Grundstücke belastet sind, nach Maßgabe der Vorschriften des 8 1123
Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
IV. Der Artikel 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die nach den Art. 20, 25, 32 ergehenden Ladungen und Mittheilungen
sind, wenn Personen betheiligt sind, die unter Vormundschaft stehen oder für
welche die Bestellung eines Pflegers oder eines Beistandes angeordnet ist, auch
an das Vormundschaftsgericht, falls eine Nachlaßpflegschaft angeordnet ist, auch
an das Nachlaßgericht, für Stiftungen auch an die Aufsichtsbehörde zu richten.
V. Der Artikel 18 Abs. 4 erhält folgenden Zusatz:
Bei Familienfideikommissen finden auch in solchen Fällen die Vorschriften
des Art. 9 Anwendung.
VI. Der Artikel 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ist eine Unternehmung als zur weiteren Instruirung geeignet erklärt, so
sind die nach Maßgabe des hiebei festgesetzten Umfanges der Unternehmung be-
theiligten Grundeigenthümer beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter durch die
Distriktsverwaltungsbehörde zu einer Tagsfahrt mit der Eröffnung zu laden, daß
1) Einwendungen bezüglich der Voraussetzungen der Flurbereinigung (Art. 1
bis 5) bei Vermeidung des Ausschlusses entweder in der Tagsfahrt oder
binnen vierzehn Tagen nach derselben bei der Distriktsverwaltungsbehörde
vorgebracht werden müssen,
2) diejenigen betheiligten Grundeigenthümer, welche weder in Person er-
scheinen noch durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, unbeschadet der
nach Ziff. 1 zu erhebenden Einwendungen, als der Inangriffnahme der
Flurbereinigung zustimmend erachtet werden und auch aller Einwendungen
gegen die sonstigen Beschlüsse der Tagsfahrt verlustig gehen,
3) zur Stellvertretung eine von der Gemeindebehörde des Wohnorts be-
glaubigte Vollmacht genügt.
VII. Im Artikel 21 erhält
1. der Eingang folgende Fassung:
1 Nf ü