Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bei der von der Distriktsverwaltungsbehörde abzuhaltenden Tagsfahrt ist 
zunächst die beabsichtigte Unternehmung unter Bekanntgabe des zu erwartenden 
Betrags der Kosten darzulegen sowie auf den im Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1 er 
wähnten Rechtsnachtheil hinzuweisen und sodann Beschluß zu fassen. 
2. Der Abs. 5 wird aufgehoben. 
VIII. Ale Artikel 21a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Werden in der Tagefahrt nach Art. 21 oder während der im Art. 20 
Abs. 1 Ziff. 1 festgesetzten Frist von den Betheiligten Einwendungen bezüglich 
der Voraussetzungen der Flurbereinigung erhoben, so hat die Flurbereinigungs- 
Kommission zunächst darüber zu entscheiden. 
Der Bescheid ist den betheiligten Grundeigenthümern in Ausfertigung zuzustellen. 
Gegen den Bescheid ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 
zulässig. Die Vorschriften des Art. 35 Abs. 3 finden Anwendung. 
IX. Als Artikel 2Za wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Der Ausschuß oder der beauftragte Geometer hat als Geschäftsführer des 
Unternehmens die auf dieses bezüglichen gemeinschaftlichen Angelegenheiten der 
betheiligten Grundeigenthümer gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen. 
X. Im Artikel 25 erhält 
1. der Abs. 1 folgende Fassung: 
Dem Ausschusse beziehungsweise dem beauftragten Geometer kommt der 
Betrieb aller auf die Ausarbeitung des Projekts bezüglichen Angelegenheiten zu. 
Hierunter fällt insbesondere die Herstellung des llebersichtsplans, aus welchem 
das neu anzulegende Wegenetz und die weiter nöthigen gemeinsamen Anlagen er 
sichtlich sind, die Aufstellung des Forderungeregisters, die Entgegennahme von 
Erinnerungen der drittberechtigten Personen, die Vornahme der Werthsermittlungen, 
der Betrieb der Vermessungen, die Entwerfung des Vertheilungsplans mit An- 
fertigung der Vorschläge über die Vertheilung der Grundsteuern und Grund 
lasten sowie der verschiedenen Belastungen im Falle des Art. 10 Abs. 1 und die 
Ausscheidung der Kosten. 
2. der Abs. 4 folgenden Zusatz: 
Die vierzehntägige Frist beginnt mit dem Eröffnungstermine, wenn der 
Betheiligte ungeachtet ordnungsmäßiger Ladung in dem Termine nicht erschienen 
ist. Die Ladung erfolgt nach Art. 20 Abs. 3 und, wenn der Wohnort des 
Betheiligten nicht bekannt ist, nach Art. 20 Abs. 2, 4. 
3. der Eingang des Abs. 5 folgende Fassung: 
Nach Beschluß der Flurbereinigungs-Kommission kann die Anerkennung
	        
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