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II.
Gesetz, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend.
Im Namen ceiner Maojestät des Königs.
Tlitpol!.
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Hayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
I. Vorschristen für das ganze Königreich.
Vereine.
Artikel 1.
Die Vereine, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
Grund des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung von Vereinen
betreffend, bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine. Das Staats-
ministerium der Justiz kann über die Eintragung in das Vereinsregister Anordnungen treffen.
Artikel 2.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden nicht
rechtsfähigen Vereine finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. -
Aus einem Rechtsgeschäfte, das nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesammtschuldner.
Erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, so können von der Verkündung dieses Gesetzes
an bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken, die zu dem bisherigen Vereinsvermögen gehören, durch
notariell beurkundeten Beschluß der Mitgliederversammlung auf den rechtsfähigen Verein
übertragen werden.
Gesetzliche Binsen.
Artikel 3.
Sind in einem zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden
Rechtsverhältnisse für eine spätere Zeit Verzugszinsen oder andere gesetzliche Zinsen zu ent-
richten, so können, soweit sich der Zinssatz nach den Vorschriften der Landesgesetze bestimmt,
nicht mehr als vier vom Hundert für das Jahr verlangt werden.
6 Ausgegeben zu München, den 1. Juli 1899.
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