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Bierlieferungsvertrag.
Artikel 4.
Das Rechtsverhältniß aus einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuche
geschlossenen Vertrage der im Artikel 13 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Geset
buche bezeichneten Art bestimmt sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften der
Artikel 13, 14 des Ausführungsgesetzes.
Miethe und Pacht.
Artikel 5.
Ist ein Grundstück von einem Nießbraucher, für dessen Recht die bisherigen Gesetze
maßgebend sind, vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn der Nießbrauch nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs endigt, die Vorschriften des § 1056 des Bürgerlichen
Gesetzounchs Anwendung. Ist der Mieth- oder Pachtvertrag vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangen worden, so bleiben weitergehende Rechte des Miethere
oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, unberührt, unbeschadet der
Vorschrift des Artikel 171 des Einführungegesetzes zum Bürgerlichen Geseobuche.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein der Nutznießung des
Ehemanns unterliegendes Grundstück von dem Ehemann, ein dem Beisitzrechte des über
lebenden Ehegatten unterliegendes Grundstück von dem überlebenden Ehegatten, ein Nachlaß
grundstück von dem Vorerben, dem Fiduziarerben oder dem Vorvermächtnisinehmer vermiethet
oder verpachtet worden ist und für das Recht des Vermiethers oder Verpächters die bisherigen
Gesetze maßgebend sind. Ist ein der elterlichen Nutzuiesung unterliegendes Grundstück von dem
Inhaber des elterlichen Nutznießungsrechts vermiethet oder verpachtet worden, so gilt das Gleiche,
wenn die elterliche Nutzuiesung mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs endigt.
Artikel 6.
Ist ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermiethetes oder ver
pachtetes Grundstück dem Miether oder Pächter überlassen, so finden im Falle der Zwange
versteigerung oder der Zwangsverwaltung des Grundstücks, auch bevor das Grundbuch alo
angelegt anzusehen ist, die Vorschriften Anwendung, welche für die Zeit nach der Anlegung
des Grundbuche über den Einflust des Verfahrens auf das Mieth= oder Pachtverhältniß gelten.
Urkundenaufgebot.
Artikel 7.
Auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer vor dem Inkraft
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichteten Urkunde, für deren Kraftloserklärung die bis
herigen Gesetze masgebend sind, finden die Vorschriften der §S# 1010 bis 1014 der Civil
prozeßordnung keine Anwendung.