Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
Artikel 8. 
Auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des § 803 
und in Ansehung der nach diesem Zeitpunkte fällig werdenden Ansprüche die Vorschriften 
des § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Die Vorschriften des § 801 gelten auch für die vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs fällig gewordenen Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
sowie aus solchen Schuldverschreibungen des Staates oder einer dem bayerischen Staate ange- 
hörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes, die auf den Namen 
des Glänbigers umgeschrieben sind; die Vorschriften des Artikel 169 des Einführungegesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung. 
Eine von dem Aussteller in der Urkunde oder in dem Zius-, Renten= oder Gewinn- 
antheilschein über die Verjährungs-, Einlösungs- oder Vorlegungsfrist getroffene Bestimmung 
gilt als anderweitige Festsetzung der Vorlegungsfrist im Sinne des § 801 Abs. 3. 
Eigenthumsbeschränhungen zu Gunsten brestehender Waldungen. 
Artikel 9. 
Der Eigenthümer eines Waldgrundstücke ist verpflichtet, die Wurzeln eines Baumes 
oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, das zur Zeit des Inkraft- 
tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden ist, sowie die von einem solchen 
Grundstücke herüberragenden Zweige zu dulden, bis auf dem Nachbargrundstücke die nächste 
Verjüngung des Waldes stattfindet. 
Dem Eigenthümer eines anderen Grundstücks obliegt die gleiche Duldungepflicht gegen- 
über den herüberragenden Zweigen, soweit diese mindestens 5 m vom Boden entfernt sind; 
die Eutfernung wird bis zu den unteren Spitzen der Zweige gemessen. Für die Beseitigung 
herüberragender Zweige, die weniger als 5 m vom Boden entfernt sind, ist dem Eigenthümer 
des mit Wald bestandenen Grumstücks eine dem Umfange der Arbeit für das ganze Grund- 
stück entsprechende Frist von höchstens zwei Jahren zu gewähren. Auf der westlichen, nord- 
westlichen, südwestlichen und südlichen Seite des mit Wald bestandenen Grundstücks müssen 
auch solche herüberragende Zweige geduldet werden, wenn im Falle der Beseitigung der Fort- 
bestand eines zum Schutze des Waldes erforderlichen Baumes oder Strauches gefährdet oder 
die Ertragsfähigkeit des Waldbodens in Folge des Eindringens von Wind und Sonne beein- 
trächtigt werden würde. 
Im Falle des Plenterbetriebe gilt als der Zeitpunkt der nächsten Verjüngung der Beginn 
des Jahres 1950.
	        
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