86
Auf isolirte Waldparzellen, die bis zum Begiune des Jahres 1885 als landwirthschaftliche
Grundstücke benutzt worden sind, finden die Vorschriften des Abs. 2 keine Anwendung.
Eintragung von Grunddienstbarkeiten.
Artikel 10.
Grunddienstbarkeiten, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glanben des
Grundbuchs in das Grundtbuch eingetragen werden. Der Eintragung sind Grunddienstbar.
keiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange nicht unter-
worfen, als die Anlage besteht.
Der Beginn und die Dauer der Frist für die Anmeldung der einzutragenden Grund-
dienstbarkeiten werden durch Königliche Verordnung bestimmt; die Frist muß jedoch mindestens
sechs Monate betragen.
Die Bestimmung der Frist kann für einzelne Grundbuchbezirke und für einzelne Arten
von Grunddienstbarkeiten gesondert erfolgen.
Die Eintragung und die Entgegennahme der Erklärungen, die zum Zwecke der Ein-
tragung vor dem Grundbuchamt abgegeben werden, sind gebührenfrei.
Erläschen nicht eingetragener Grunddienstbarkeiten.
Artikel 11.
Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als augelegt anzusehen ist, gelten für das
Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den bisherigen Vorschriften entstanden und nicht
in das Grundbuch eingetragen sind, die Vorschriften der Artikel 12 bis 17.
Artikel 12.
Zur Aufhebung der Grunddienstbarkeit ist die Erklärung des Berechtigten gegenüber
dem Eigenthümer erforderlich, daß er die Dienstbarkeit aufgebe; die Erklärung muß in öffentlich
beglaubigter Form abgegeben werden.
Die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 13.
Die Grunddienstbarkeit erlischt mit dem Ablaufe von zehn Jahren nach der letzten Ans
übung. Hat eine Ansübung nicht stattgefunden, so beginnt die zehnjährige Frist mit dem
Zeitpunkte, von dem an die Ausübung zulässig war. Die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der SS 202 bis 207, 209 bis 212, 216, 217, 219, 220 des Bürgerlichen
Gesetzbuche und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Geseezbuche finden
entsprechende Anwendung.