Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Auf isolirte Waldparzellen, die bis zum Begiune des Jahres 1885 als landwirthschaftliche 
Grundstücke benutzt worden sind, finden die Vorschriften des Abs. 2 keine Anwendung. 
Eintragung von Grunddienstbarkeiten. 
Artikel 10. 
Grunddienstbarkeiten, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glanben des 
Grundbuchs in das Grundtbuch eingetragen werden. Der Eintragung sind Grunddienstbar. 
keiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange nicht unter- 
worfen, als die Anlage besteht. 
Der Beginn und die Dauer der Frist für die Anmeldung der einzutragenden Grund- 
dienstbarkeiten werden durch Königliche Verordnung bestimmt; die Frist muß jedoch mindestens 
sechs Monate betragen. 
Die Bestimmung der Frist kann für einzelne Grundbuchbezirke und für einzelne Arten 
von Grunddienstbarkeiten gesondert erfolgen. 
Die Eintragung und die Entgegennahme der Erklärungen, die zum Zwecke der Ein- 
tragung vor dem Grundbuchamt abgegeben werden, sind gebührenfrei. 
Erläschen nicht eingetragener Grunddienstbarkeiten. 
Artikel 11. 
Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als augelegt anzusehen ist, gelten für das 
Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den bisherigen Vorschriften entstanden und nicht 
in das Grundbuch eingetragen sind, die Vorschriften der Artikel 12 bis 17. 
Artikel 12. 
Zur Aufhebung der Grunddienstbarkeit ist die Erklärung des Berechtigten gegenüber 
dem Eigenthümer erforderlich, daß er die Dienstbarkeit aufgebe; die Erklärung muß in öffentlich 
beglaubigter Form abgegeben werden. 
Die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 13. 
Die Grunddienstbarkeit erlischt mit dem Ablaufe von zehn Jahren nach der letzten Ans 
übung. Hat eine Ansübung nicht stattgefunden, so beginnt die zehnjährige Frist mit dem 
Zeitpunkte, von dem an die Ausübung zulässig war. Die für die Verjährung geltenden 
Vorschriften der SS 202 bis 207, 209 bis 212, 216, 217, 219, 220 des Bürgerlichen 
Gesetzbuche und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Geseezbuche finden 
entsprechende Anwendung.
	        
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