87
Der Lauf der Erlöschungsfrist wird nicht dadurch gehemmt, daß die Dienstbarkeit nur
zeitweilig ausgeübt werden kann; die Frist endigt jedoch in diesem Falle nicht, bevor die
Zeit, zu welcher die Ausübung zulässig war, zum zweiten Male eingetreten und seit dem
zweiten Eintritt ein Jahr verstrichen ist.
Artikel 14.
Die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn sie sich mit dem Eigenthum an dem belasteten
Grundstücke vereinigt.
Artikel 15.
Ist die Grunddienstbarkeit dem Eigenthümer unbekannt, so kann der Berechtigte mit
seinem Rechte im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden.
Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer
dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.
Artikel 16.
Für das Aufgebotsverfahren gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das belastete Grundstück liegt.
Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks.
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Grunddienstbarkeiten anzugeben und einen
beglaubigten Plan seines Grundstücks vorzulegen, aus dem die angrenzenden Grundstücke
ersichtlich sind.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichts-
tafel und in der Gemeinde, in deren Bezirke das belastete Grundstück liegt, an die für
amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle sowie durch einmalige Einrückung in das für
die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Aufgebot soll denjenigen, welche
im Grundbuch als Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, und den
Erben eines eingetragenen Eigenthümers, sofern sie dem Gerichte bekannt sind, von Amtswegen
zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Ein-
rückung in das im Abs. 5 bezeichnete Blatt.
In dem Aufgebot ist den Berechtigten, welche sich nicht melden, als Rechtsnachtheil
anzudrohen, daß ihre Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern nicht die Rechte dem Antragsteller
bekannt sind.
Eine öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils findet
nicht statt.