Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 25. 
Die Wirksamkeit des nach diesem Gesetz eintretenden Güterstandes gegenüber Dritten 
bestimmt sich nach den für die Wirksamkeit des bisherigen Güterstandes geltenden Vorschriften. 
Die Vorschriften des Preußischen Landrechts Theil II Titel 1 §§ 352, 353, 425, 426 
und die in einzelnen Rechtegebieten geltenden Vorschriften, nach welchen für Ehegatten, die 
ihren Wohnsitz in das Rechtsgebiet verlegen, Dritten gegenüber das in dem Rechtsgebiete 
geltende Güterrecht maßgebend ist, treten jedoch außer Kraft. 
Eine später eintretende Aenderung des Güterstandes ist Dritten gegenüber nur nach 
Maßgabe des § 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam. Das Gleiche gilt in An- 
sehung des selbständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau für den Einspruch 
des Mannes und den Widerruf der Einwilligung des Mannes, sofern der Einspruch oder der 
Widerruf nach dem Eintritte der in diesem Gesetze bestimmten Aenderung des Güterstandes erfolgt. 
Wird der Wohnsitz des Mannes nach dem Eintritte der in diesem Gesetze bestimmten 
Aenderung des Güterstandes verlegt, so finden die Vorschriften des § 1435 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; ein von dem gesetzlichen Güterrechte des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs abweichender Güterstand steht einem vertragsmäßigen Güterstande gleich. 
Artikel 26. 
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs kraft Gesetzes bestehende 
Gütergemeinschaft bedarf in Ansehung der Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind oder 
in das Grundbuch eingetragen werden können, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber 
dem öffentlichen Glanben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Jeder Ehegatte kann 
jedoch von dem anderen die Mitwirkung zur Eintragung verlangen. 
Das Gleiche gilt für eine Gütergemeinschaft, die nach Artikel 62 Abs. 3, Artikel 76 
Abs. 1 oder Artikel 91 kraft Gesetzes später eintritt. 
Diese Vorschriften finden in den Landestheilen rechts des Rheins, solange das Grund- 
buch nicht als angelegt anzusehen ist, auf das Hypothekenbuch entsprechende Anwendung. 
Artikel 27. 
Ein Güterstand, für den die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben, kann durch Ehevertrag 
nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben oder geändert werden. 
Die Vorschriften des Artikel 25 Abs. 2, 3 und des Artikel 26 finden auch auf 
einen Güterstand der im Abs. 1 bezeichneten Art Anwendung. 
Artikel 28. 
Steht dem überlebenden Ehegatten ein Recht der Verwaltung und Nutznießung oder 
des Beisitzes zu, für welches die bisherigen Gesetze maßgebend sind, so ist das Recht des 
überlebenden Ehegatten in dem Erbscheine, der einem Erben ertheilt wird, anzugeben.
	        
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