90
Artikel 25.
Die Wirksamkeit des nach diesem Gesetz eintretenden Güterstandes gegenüber Dritten
bestimmt sich nach den für die Wirksamkeit des bisherigen Güterstandes geltenden Vorschriften.
Die Vorschriften des Preußischen Landrechts Theil II Titel 1 §§ 352, 353, 425, 426
und die in einzelnen Rechtegebieten geltenden Vorschriften, nach welchen für Ehegatten, die
ihren Wohnsitz in das Rechtsgebiet verlegen, Dritten gegenüber das in dem Rechtsgebiete
geltende Güterrecht maßgebend ist, treten jedoch außer Kraft.
Eine später eintretende Aenderung des Güterstandes ist Dritten gegenüber nur nach
Maßgabe des § 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam. Das Gleiche gilt in An-
sehung des selbständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau für den Einspruch
des Mannes und den Widerruf der Einwilligung des Mannes, sofern der Einspruch oder der
Widerruf nach dem Eintritte der in diesem Gesetze bestimmten Aenderung des Güterstandes erfolgt.
Wird der Wohnsitz des Mannes nach dem Eintritte der in diesem Gesetze bestimmten
Aenderung des Güterstandes verlegt, so finden die Vorschriften des § 1435 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; ein von dem gesetzlichen Güterrechte des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abweichender Güterstand steht einem vertragsmäßigen Güterstande gleich.
Artikel 26.
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs kraft Gesetzes bestehende
Gütergemeinschaft bedarf in Ansehung der Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind oder
in das Grundbuch eingetragen werden können, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber
dem öffentlichen Glanben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Jeder Ehegatte kann
jedoch von dem anderen die Mitwirkung zur Eintragung verlangen.
Das Gleiche gilt für eine Gütergemeinschaft, die nach Artikel 62 Abs. 3, Artikel 76
Abs. 1 oder Artikel 91 kraft Gesetzes später eintritt.
Diese Vorschriften finden in den Landestheilen rechts des Rheins, solange das Grund-
buch nicht als angelegt anzusehen ist, auf das Hypothekenbuch entsprechende Anwendung.
Artikel 27.
Ein Güterstand, für den die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben, kann durch Ehevertrag
nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben oder geändert werden.
Die Vorschriften des Artikel 25 Abs. 2, 3 und des Artikel 26 finden auch auf
einen Güterstand der im Abs. 1 bezeichneten Art Anwendung.
Artikel 28.
Steht dem überlebenden Ehegatten ein Recht der Verwaltung und Nutznießung oder
des Beisitzes zu, für welches die bisherigen Gesetze maßgebend sind, so ist das Recht des
überlebenden Ehegatten in dem Erbscheine, der einem Erben ertheilt wird, anzugeben.