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Das Recht der Verwaltung und Nutznießung oder des Beisitzes ist bei der Eintragung
des Erben in das Grundbuch oder das Hypothekenbuch der Landestheile rechts des Rheins
von Amtswegen miteinzutragen.
Dem überlebenden Ehegatten hat das Nachlaßgericht auf Antrag ein Zengniß über
das Recht der Verwaltung und Nutznießung oder des Beisitzes zu ertheilen. Auf das
Zeugniß finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Mit
der Beendigung des Rechtes der Verwaltung und Nutznießung oder des Beisitzes wird das
Zeugniß kraftlos.
Artikel 29.
Bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, für welche die bisherigen Gesetze maßgebend
bleiben, finden auf die Ertheilung eines Zengnisses über die Fortsetzung der Gütergemein-
schaft die Vorschriften des S 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Im Falle der Auseinandersetzung kann das im § 38 der Grundbuchordnung be-
zeichnete Zeugniß ertheilt werden.
Artikel 30.
Wird in Folge der in diesem Gesetze bestimmten Aenderung des Güterstandes das
Grundbuch unrichtig, so werden für die Berichtigung des Grundbuchs Gebühren nicht er-
hoben, wenn die Berichtigung vor dem Ablauf eines Jahres nach der Aenderung beantragt wird.
Das Gleiche gilt in den Landestheilen rechts des Rheins für die Berichtigung des
Hypothekenbuchs.
Artikel 31.
Für einen Ehevertrag, durch den an die Stelle des nach diesem Gesetz eintretenden
Güterstandes eine andere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige
Regelung des Güterstandes gesetzt oder der nach diesem Gesetz eintretende Güterstand in
einzelnen Beziehungen geändert wird, sowie für die Eintragung des Ehevertrags in das
Güterrechtsregister werden Gebühren nicht erhoben, wenn der Vertrag vor dem Ablauf eines
Jahres nach der Aenderung des Güterstandes geschlossen wird.
Das Gleiche gilt für die Beurkundung eines Auseinandersetzungsvertrags, wenn sie
vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erfolgt, sowie für die Vermittelung einer Aus-
einandersetzung, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und die Feststellung des Zu-
standes der zu dem eingebrachten Gute eines Ehegatten gehörenden oder dem einge-
brachten Gute gleichstehenden Sachen, wenn sie vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte
beantragt wird.
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