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Auseinandersetzung in Ansehung eines MNAachlasses oder eines Gemeinschaftsvermögens.
Artikel 36.
Die Vermittelung der Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten in Ansehung eines
Nachlasses oder des Gemeinschaftsvermögens einer ehelichen oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
nach den Vorschriften der §§ 86 bis 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch be-
antragt werden, wenn der Tod des Erblassers vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder für
die Auseinandersetzung in Ansehung der Gütergemeinschaft die bisherigen Vorschriften maß-
gebend sind. In dem Falle des § 99 Abs. 2 Satz 3 tritt an die Stelle der Zuständigkeit
des Reichskanzlers die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz.
Handelslsachen.
Artikel 37.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Ver-
fahren nach den Artikeln 10 bis 18, 22 bis 24, 28 des Gesetzes vom 10. November 1861,
die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, finden von diesem Zeit-
punkt an die neuen Vorschriften Anwendung.
Artikel 38.
Für die nach Artikel 310 Abs. 2, Artikel 323 Abs. 3, den Artikeln 375, 387,
Artikel 407 Abs. 4 und Artikel 409 Abs. 2 des bisherigen Handelsgesetzbuchs von den
Gerichten zu erledigenden Angelegenheiten sind von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs an die Amtsgerichte zuständig.
II. Vorschriften für die Landestheile rechts des Rheins.
Eigenthumsvorbehalt.
Artikel 39.
Hat sich der frühere Eigenthümer eines Grundstücks für den Fall des Eintritts eines
bestimmten Umstandes den Rückfall des Eigenthums vorbehalten, so verwandelt sich das Rück-
fallsrecht zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in den Anspruch
auf Rückübertragung des Eigenthums; zugleich treten die mit der Eintragung einer Vor-
merkung zur Sicherung des Anspruchs verbundenen Wirkungen ein, jedoch unbeschadet der
Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Soweit die Rechte, mit welchen
das Grundstück vor der bezeichneten Zeit belastet worden ist, nach den bisherigen Vorschriften
mit dem Rückfalle des Eigenthums erlöschen würden, gilt die Rückübertragung des Eigenthums
als auflösende Bedingung.