Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft finden auf Gegenstände, die nur der Nutzung 
nach zu dem gemeinschaftlichen Vermögen gehören, die bei der Errungenschaftsgemeinschaft für 
das eingebrachte Gut geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung; für 
Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, gilt jedoch die Vorschrift 
des § 1524 nicht. 
Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Frau eine Erbschaft oder 
ein Vermächtniß angefallen, so bestimmt sich, wenn die Erbschaft oder das Vermächtniß zu dem 
Gesammtgut oder zu dem eingebrachten Gute gehört, die Befugniß der Frau zur Annahme 
nach den bisherigen Gesetzen. 
Artikel 98. 
In Ansehung der vor der Aenderung des Güterstandes entstandenen Verbindlichkeiten 
der Ehegatten bestimmt sich die Haftung des Gesammtguts, des eingebrachten Gutes und 
des Vorbehaltsguts sowie die persönliche Haftung der Ehegatten nach den bisherigen Geseten. 
Dies gilt auch für das Verhältniß der Ehegatten unter einander. 
Soweit sich die Frau nach den bisherigen Gesetzen von der Haftung für eine Gesammt- 
gutsverbindlichkeit durch den Verzicht auf ihren Antheil befreien kann, erlischt die persönliche 
Haftung mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. 
Artikel 99. 
Zu einer Verfügung über Gesammtgut, durch welche einc der Frau gegenüber unwirksame 
Verbindlichkeit des Mannes erfüllt werden soll, bedarf der Mann der Einwilligung der Frau. 
Die Frau kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn der Mann ein 
Rechtsgeschäft der im Abs. 1 bezeichneten Art ohne ihre Zustimmung vorgenommen hat und 
für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung der Frau zu besorgen ist. Die Vorschriften der 
§ 1470, 1479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. 
Artikel 100. 
Haftet nach dem Rechte von Nürnberg oder Castell das Gesammtgut für die Ver 
bindlichkeit eines Ehegatten nur zur Hälfte, so kann, wenn die Verbindlichkeit aus dem 
Gesammtgute berichtigt wird, der andere Ehegatte verlangen, daß ihm aus dem Gesammtgut 
ein dem Werthe der Aufwendung gleichkommender Betrag als Vorbehaltsgut gewährt wird. 
Besteht die beschränkte Haftung nach dem Rechte von Castell, so wird ein dem Manne zu 
gewährender Betrag eingebrachtes Gut. Bei der Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut 
kann er verlangen, daß die zu diesem gehörenden Gegenstände so behandelt werden, wie wenn 
sie zu gleichen Antheilen gemeinschaftlich wären; das Verlangen ist nach § 771 der Civilprozeß. 
ordnung geltend zu machen.
	        
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