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Artikel 5.
Liegt ein Grundstück in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter oder sollen mehrere
in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter liegende Grundstücke zu einem Grundstücke
vereinigt werden, so wird das zuständige Grundbuchamt durch das im Instanzenzuge zunächst
höhere Gericht bestimmt.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Artikel 6.
Soll ein Grundstück einem im Bezirk eines anderen Grundbuchamts liegenden Grund-
stück als Bestandtheil zugeschrieben werden, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf
Zuschreibung und, wenn dem Antrage stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs
über das ganze Grundstück das andere Grundbuchamt zuständig.
Artikel 7.
Für Bergwerke kann das Staatsministerium der Justiz die Führung des Grundbuchs
für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen.
Artikel 8.
Die Vorschriften der §§ 2, 5 bis 10, 13, 14, 16 bis 18, 34 und des § 199
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden
auf Grundbuchsachen, soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften bestehen, entsprechende Anwendung.
Artikel 9.
Ueber Erklärungen, die vor dem Grundbuchamt abgegeben werden, soll ein Protokoll
aufgenommen werden.
Das Protokoll soll den Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechen.
Artikel 10.
Ist derjenige, von welchem eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige zu einer
Eintragung erforderliche Erklärung vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben wird,
dem Grundbuchbeamten nicht bekannt, so hat sich der Grundbuchbeamte Gewißheit über
dessen Persönlichkeit zu verschaffen Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob
der Grundbuchbeamte den Erklärenden kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher
Weise er sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft hat.