Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Einsicht des Grundbuchs durch öffentliche Gehörden. 
Artikel 11. 
Inwieweit öffentlichen Behörden auf Ersuchen die Einsicht des Grundbuchs und der 
im § 11 Abs. 1 Satz 2 der Grundlbuchordnung bezeichneten Schriftstücke zu gestatten ist 
und Abschriften zu ertheilen sind, wird durch Ministerialvorschrift bestimmt. 
Vorlegung des Veräußerungsvertrags bei der Auftaffung. 
Artikel 12. 
Das Grundbuchamt soll die Erklärung der Auflassung nur entgegennehmen, wenn die 
nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde vorgelegt wird. 
Dasselbe gilt für die Notare. Der Vorlegung der Urkunde steht die Aufnahme durch 
den Notar gleich. 
Familiengüter, Lehen, Familiensideikommisse, Erbgüter. 
Artikel 13. 
Bei einem Grundstücke, das zu dem Familiengut einer standesherrlichen Familie oder 
zu einem Familienfideikommisse gehört, ist diese Eigenschaft im Grundbuch anzugeben. Das 
Gleiche gilt bei einem landwirthschaftlichen Erbgute. 
Bei den zu einem Familienfideikommisse gehörenden Grundstücken hat das Grund- 
buchamt dem Fideikommißgerichte von den bewirkten Eintragungen in das Grundbuch Nachricht 
zu geben, soweit sie nicht auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts erfolgen. 
Artikel 14. 
Bei einem Grundstücke, das zu einem Lehen gehört, wird das Grundbuchblatt für 
das Recht des Lehenmanns angelegt In der Eintragung ist das Grundstück als Lehen 
zu bezeichnen und der Lehenherr anzugeben. 
Artikel 15. 
Bei allodifizirten Lehen sind die auf dem Lehenrechte beruhenden Nachfolgerechte im 
Grundbuch anzugeben. 
Artikel 16. 
Zum Nachweise der Nachfolge ist bei dem Familiengut einer standesherrlichen Familie, 
falls die Nachfolge von Todeswegen eintritt, ein Zeugniß des Nachlaßgerichts oder der
	        
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