Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

128 
zuständigen standesherrlichen Kanzlei, bei einem Familienfideikommiß ein Zeugniß des 
Fideikommißgerichts, bei einem Lehen ein Zeugniß des Lehenhofs, bei einem allodifizirten 
Lehen, falls die Nachfolge von Todeswegen eintritt, ein Zeugniß des Nachlaßgerichts erforderlich. 
Auf die gerichtlichen Zeugnisse finden die für einen Erbschein geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Rechte, die den Grundstüchen gleichstehen. 
Artikel 17. 
Bergwerke und unbewegliche Kuxe erhalten ein Grundbuchblatt wie Grundstücke. 
Fischereirechte, Realgewerbeberechtigungen sowie Nutzungsrechte, für die nach Landesgesetz 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erhalten ein Grundbuchblatt nur 
auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. 
Bei Nutzungsrechten an einem Grundstücke wird die Anlegung des besonderen Grund- 
buchblatts auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt. 
Artikel 18. 
Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des §8 22 Abs. 2 der 
Grundbuchordnung finden auf Bergwerke und unbewegliche Kuxe sowie auf die im Artikel 17 
Abs. 2 bezeichneten Rechte entsprechende Anwendung. 
Vorlegung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriesen und sonstigen Arkunden. 
Artikel 19. 
Auf die Eintragungen, welche im Falle einer Zwangsenteignung oder Zwangsbelastung, 
einer Gemeinheitstheilung oder einer Ablösung von Dienstbarkeiten oder anderen Rechten 
veranlaßt sind, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine 
Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, 
des § 69 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. 
Artikel 20. 
Das Grundbuchamt kann in den Fällen, in welchen es den Besitzer des Hypotheken-, 
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten hat, die Vorlegung durch 
Ordnungsstrafen erzwingen. 
Theilhypotheken-, Theilgrundschuld- und Theilrentenschuldbriese. 
Artikel 21. 
Zur Herstellung von Theilhypothekenbriefen, Theilgrundschuldbriefen und Theilrenten- 
schuldbriefen sind die bayerischen Gerichte nur als Grundbuchämter zuständig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.