Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

129 
Ummwandlung von Hypothekenvormerkungen in Eintragungen. 
Artikel 22. 
Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, eine Hypothek 
nach den bisherigen Vorschriften vorgemerkt, so bleiben für die Umwandlung der Vormerkung 
in Eintragung die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
II. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung. 
Oeffentliche Lasten. 
Artikel 23. 
Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehören bei einem landwirthschaftlichen 
Grundstücke die Beiträge, welche für die öffentliche Versicherung des zum Zubehöre gehörenden 
Viehes zu entrichten sind, bei einem mit Gebäuden versehenen Grundstücke die Kaminkehrerlöhne. 
Artikel 24. 
Bei der Zwangsvollstreckung in die dem Betriebe der Bierbrauerei dienenden Brau- 
häuser, Malzhäuser, Gähr= und Lagerkeller steht der Aerarial= und Lokalmalzaufschlag für 
das im letzten Jahre vor der Beschlagnahme steuerbar gewordene Malz (Art. 3 des Gesetzes 
über den Malzaufschlag) den öffentlichen Lasten dieser Grundstücke gleich. 
Das Vorrecht erstreckt sich auf die Wohn-, Wirthschafts= und sonstigen Gebäude, die 
mit den dem Brauereibetriebe dienenden Grundstücken räumlich verbunden sind, und auf die 
dazu gehörenden Rechte. 
Uebertragung der Versteigerung auf die Notare. 
Artikel 25. 
Ordnet das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich die 
Ausführung der Versteigerung einem Notar als Versteigerungsbeamten zu übertragen. 
Dem Versteigerungsbeamten obliegen die auf die Versteigerung bezüglichen Amtshandlungen 
von der Terminsbestimmung an mit Einschluß der Entscheidung über den Zuschlag; er 
entscheidet während der Dauer des auf die Versteigerung bezüglichen Verfahrens auch über 
die einstweilige Einstellung des Verfahrens und über die Fortsetzung des einstweilen einge- 
stellten Verfahrens, soweit die Entscheidung in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung dem Vollstreckungsgerichte zugewiesen ist. Bei den von Amtswegen 
erfolgenden Zustellungen obliegen dem Versteigerungsbeamten auch die Verrichtungen des 
Gerichtsschreibers. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.