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Aendert das Vollstreckungsgericht die Entscheidung des Versteigerungsbeamten über den
Zuschlag, so kann es die Ausführung der Versteigerung einem anderen Notar übertragen.
Auf die Ausschließung und die Ablehnung des Versteigerungsbeamten finden die für
die Ausschließung und Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht.
Veröffentlichung der Terminsbestimmung.
Artikel 26.
Die Terminsbestimmung soll auch außer dem Falle des § 39 Abs. 2 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Gemeinde, in deren Bezirke das
Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet werden.
Rechte, welche der Eintragung nicht bedürsen. Leibgedingsrechte.
Artikel 27.
Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge (Leibzucht, Altentheil, Auszug)
eingetragen, so bleibt das Recht, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Ein-
führungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von
der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt ist.
Das Gleiche gilt für die Grundgefälle des Staates und der Ablösungskasse und die
an deren Stelle getretenen Lasten sowie für diejenigen Grunddienstbarkeiten, welche zur Er-
haltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung
nicht bedürfen.
Miethe und Pacht.
Artikel 28.
Ist das Grundstück vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Miether
oder Pächter überlassen worden, so finden die Vorschriften des § 57 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Anwendung.
Weitergehende Rechte des Miethers oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen
ergeben, bleiben unberührt.
Feststellung des Werthes des Grundstücks.
Artikel 29.
Für die Fälle der §§ 64, 112 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung können die Staatsministerien der Justiz und des Innern die Grundsätze
bestimmen, nach welchen der Werth des Grundstücks festgestellt werden soll.