Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 35. 
Ist die Zwangsverwaltung auf den Antrag eines Fideikommißgläubigers zweiter Klasse 
angeordnet, so findet bei der Vertheilung der Ueberschüsse die im § 155 Abs. 2 des Gesetzes 
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bestimmte Beschränkung auf den 
Anspruch des Gläubigers keine Anwendung. 
Artikel 36. 
Ist ein zu einem Lehen, einem Familienfideikommiß oder einem landwirthschaftlichen Erbgute 
gehörendes Grundstück einem Miether oder Pächter überlassen, so steht, wenn die Zwangs- 
verwaltung auf den Antrag eines Gläubigers, der zu dem Antrag auf Zwangsversteigerung 
nicht berechtigt ist, angeordnet oder der Beitritt eines solchen Gläubigers zugelassen ist, dem 
Verwalter das im § 57 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- 
waltung bestimmte Kündigungsrecht zu. Die Vorschriften des Artikel 28 finden entsprechende 
Anwendung. 
BZwangsvollstreckung in Gergwerke und unbewegliche Rure. 
Artikel 37. 
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerken mit Einschluß 
der Anlagen, auf welche die Vorschrift des Artikel 221 des Berggesetzes vom 20. März 1869 
Anwendung findet, und von unbeweglichen Kuxen gelten die besonderen Vorschriften der 
Artikel 38 bis 43. 
Artikel 38. 
Die Ansprüche der zum Betriebe des Bergwerkes angenommenen, in einem Dienst 
oder Arbeitsverhältnuisse stehenden Personen, insbesondere der Bergleute und Betriebsbeamten, 
auf Lohn und andere Bezüge gewähren wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre 
rückständigen Beträge ein Recht auf Befriedigung in der zweiten Klasse. 
Die von dem Werksbesitzer zu leistenden Beiträge zu der Knappschaftskasse und einer 
nach den Vorschriften des Berggesetzes errichteten Krankenkasse gehören zu den öffentlichen 
Lasten des Bergwerkes. 
Artikel 39. 
Der Anspruch auf die zur Zeit der Beschlagnahme auf den Kux ausgeschlagenen Beiträge 
(Art. 92 des Berggesetzes) gewährt ein Recht auf Befriedigung aus dem Kuxe mit dem 
Range hinter den in der zweiten und vor den in der dritten Klasse zu befriedigenden Ansprüchen. 
Der zur Deckung des Anspruchs bestimmte Theil des geringsten Gebots ist im Ver- 
theilungstermine baar zu berichtigen.
	        
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