Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Durch die Geschäftsordnung kann den Notaren die eidliche Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen, die Abnahme von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in 
den Fällen übertragen werden, in denen die eidliche Vernehmung, die Abnahme des Eides 
oder die Zustellung nach dem Rechte eines ausländischen Staates oder nach der Bestimmung 
einer ausländischen Behörde von einem Notar vorgenommen werden soll. 
Artikel 4. 
Der Notar ist verpflichtet, Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten, die ihm aus Anlaß 
eines Amtsgeschäfts von den Betheiligten übergeben werden, zur Aufbewahrung für die 
Betheiligten oder zur Ablieferung an Dritte oder an eine Behörde zu übernehmen. 
Die Bestimmungen über das Verfahren bei der Uebernahme, Aufbewahrung und Ab- 
lieferung, insbesondere über die Führung von Verwahrungsbüchern, werden durch Ministerial= 
vorschrift getroffen. 
Artikel 5. 
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Notare bei der Berechnung 
und Erhebung der aus Anlaß ihrer Amtsgeschäfte dem Staate und den Gemeinden anfallenden 
Gebühren unter Leitung und Aufsicht der Finanzbehörden mitzuwirken haben. 
2. Organisation. 
Artikel 6. 
Für die Wahrnehmung der den Notaren obliegenden Geschäfte werden Notariate errichtet. 
Die Notariate sind staatliche Behörden. 
Die Zahl und die Sitze der Notariate werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
In jedem Amtsgerichtsbezirke soll wenigstens ein Notariat bestehen. 
Der Amtsbezirk jedes Notariats umfaßt den Landgerichtsbezirk, in dem es seinen Sitz 
hat. Befinden sich am Sitze des Notariats mehrere Landgerichte, so umfaßt sein Amtsbezirk 
die Bezirke dieser Landgerichte. 
Ein Notariatsgeschäft ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil es von einem Notar 
außerhalb seines Amtsbezirks vorgenommen ist. 
Artikel 7. 
Jedes Notariat wird mit einem Notar besetzt. 
Artikel 8. 
Die Notare sind öffentliche Beamte. 
Sie werden vom König auf Lebenszeit ernannt und können — außer bei einer Ver- 
änderung in der Organisation der Notariate oder ihrer Bezirke — wider ihren Willen nur 
kraft richterlicher Entscheidung ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle versetzt werden.
	        
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