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5. Amtsgeheimniß, Gestattung der Akteneinsicht.
Artikel 21.
Der Notar hat die Pflicht, das Amtsgeheimniß zu wahren. Er hat dafür zu sorgen,
daß nicht Unberufene durch Anwesenheit bei den Verhandlungen oder durch Einsicht der in
seiner Verwahrung befindlichen Schriftstücke von Privatgeheimnissen Kenntniß erlangen, und
darüber zu wachen, daß nicht seine Gehilfen solche Geheimnisse verletzen.
Artikel 22.
Die Einsicht der Urkunden und Akten des Notariats soll außer den Betheiligten nur
solchen Personen gestattet werden, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Das
Gleiche gilt von der Ertheilung einer Abschrift. Die Einsicht der letztwilligen Verfügungen
und der Erbverträge darf bei Lebzeiten der Verfügenden anderen Personen nur mit Ein-
willigung der Verfügenden gestattet werden. Weigert sich der Notar, die Einsicht der
Urkunden und Akten zu gestatten oder eine Abschrift zu ertheilen, so entscheidet auf Antrag
das Landgericht.
Inwieweit öffentlichen Behörden auf Ersuchen die Einsicht der Urkunden und Akten
des Notariats zu gestatten ist und Abschriften zu ertheilen sind, bestimmt das Staats-
ministerium der Justiz.
6. Geschäftsregister.
Artikel 23.
Der Notar hat nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung seine Amtsgeschäfte in
einem Register (Geschäftsregister) zu verzeichnen.
Dritter Abschnitt.
Notarielle Urkunden.
Artikel 24.
Für die notariellen Urkunden gelten, soweit nicht Reichsgesetze oder besondere landes-
gesetzliche Vorschriften maßgebend sind, die Bestimmungen der Artikel 25 bis 47.
1. Vorschriften über die Errichtung notarieller Arkunden.
Artikel 25.
Die notariellen Urkunden müssen den Tag und den Ort ihrer Errichtung und die
Unterschrift des Notars enthalten. Sie sollen in deutscher Sprache errichtet werden.
Der Unterschrift des Notars soll dessen Amtseigenschaft beigesetzt werden. Jede
notarielle Urkunde soll mit dem Siegel oder dem Stempel des Notariats versehen werden.