Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 26. 
Die notariellen Urkunden sollen, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, in der Form 
von Protokollen aufgenommen werden. 
Das Protokoll soll die Bezeichnung der Personen, deren Erklärungen beurkundet werden, 
die Bezeichnung der Personen, die bei der Beurkundung mitwirken, die Darstellung des 
beurkundeten Vorganges, die Unterschriften der Personen, deren Erklärungen beurkundet 
worden sind, und die Unterschriften der Mitwirkenden enthalten. 
Das Protokoll soll vor der Beisetzung der Unterschriften von dem Notar oder doch in 
seiner Gegenwart vorgelesen werden. Liest der Notar das Protokoll nicht selbst vor, so soll 
er es vorher durchlesen. Er soll im Protokolle feststellen, daß das Vorlesen und Durchlesen 
geschehen ist. 
Artikel 27. 
Vor der Beurkundung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung hat der Notar den wahren 
Willen der Betheiligten zu ermitteln. Hegt er Zweifel darüber, ob die Betheiligten die 
Bedeutung und die Folgen des beabsichtigten Geschäfts völlig erkannt haben, so hat er ihnen 
die nöthige Belehrung zu ertheilen. Der Wille der Betheiligten ist im Protokolle klar, 
bestimmt und unzweideutig auszudrücken. 
Artikel 28. 
Macht der Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Wahrnehmungen, die 
geeignet sind, Zweifel darüber zu begründen, ob ein Betheiligter die zu dem Rechtsgeschäft 
erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt, so soll dies im Protokolle festgestellt werden. 
Hat der Notar sonstige Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts, so soll er davon den 
Betheiligten Mittheilung machen; gelingt es nicht, die Zweifel zu beseitigen, so ist die 
Mittheilung des Notars und die darauf von den Betheiligten abgegebene Erklärung im 
Protokolle festzustellen. 
Artikel 29. 
Ist ein bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Betheiligter taub, so soll das 
Protokoll ihm zur Durchsicht vorgelegt werden, auch wenn er es nicht verlangt. Im 
Protokolle soll festgestellt werden, daß die Vorlegung geschehen ist. 
Ist ein tauber Betheiligter nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so soll eine Ver- 
trauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag. Im Protokolle 
soll festgestellt werden, daß der Betheiligte nach der Ueberzeugung des Notars die Vertrauens- 
person verstanden hat. Als Vertrauensperson kann auch eine der bei der Beurkundung 
neben dem Notar mitwirkenden Personen dienen.
	        
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