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Artikel 38.
Inwieweit einzelne Arten von Urschriften den Betheiligten ausgehändigt werden dürfen
oder an andere Beamte oder Behörden abzugeben sind und inwieweit Urschriften vorüber—
gehend anderen Beamten oder Behörden im dienstlichen Interesse zur Einsicht überlassen werden
sollen, bestimmt das Staatsministerium der Justiz.
Artikel 39.
An Stelle der in der Urkundensammlung des Notariats verbleibenden Urschriften erhalten
die Betheiligten auf Verlangen Ausfertigungen.
Die Ausfertigungen können nur von dem Notar ertheilt werden, der die Urschrift in
seiner dauernden Verwahrung hat.
Artikel 40.
Die Ausfertigung besteht in einer mit dem Ausfertigungsvermerke versehenen Abschrift
der Urschrift. Sie soll in der Ueberschrift und im Vermerk als Ausfertigung bezeichnet
sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Ort und den Tag der Ausstellung angeben, den
Betheiligten bezeichnen, dem die Ausfertigung ertheilt wird, und die Uebereinstimmung der
Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er ist außer mit der Unterschrift des Notars
mit dem Siegel oder dem Stempel des Notariats zu versehen.
Artikel 41.
Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise ertheilt werden. Die Vorschriften
im Artikel 34 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 42,.
Jeder Betheiligte erhält in der Regel nur eine Ausfertigung; im Falle des Bedürfnisses
kann er mehrere Ausfertigungen erhalten.
Artikel 43.
Jede Ertheilung einer Ausfertigung soll auf der Urschrift vermerkt werden.
Artikel 44.
Weigert sich der Notar, einem Betheiligten eine Urschrift auszuhändigen oder eine Aus-
fertigung zu ertheilen, so entscheidet auf Antrag das Landgericht.
Ueber die Weigerung des Notars, einem anderen Beamten oder einer anderen Behörde
eine Urschrift vorübergehend oder dauernd zu überlassen, entscheiden die Dienstaufsichtsbehörden.
Artikel 45.
Für die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunden und die Ertheilung vollstreckbarer
Ausfertigungen sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend.
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