Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Jede Handlung des Richters im Strafverfahren und im Dienststrafverfahren, welche 
wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. Nach 
der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
Artikel 76. 
Ein vom Amte enthobener Notar kann wegen eines Dienstvergehens nur dann verfolgt 
werden, wenn auf Dienstentlassung zu erkennen wäre, falls er sich noch im Dienste befände. 
In diesem Falle ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust des Titels und des Ehrentitels 
zu erkennen. 
Hat der vom Amte enthobene Notar auf den Titel und den Ehrentitel verzichtet, so 
kann er wegen eines Dienstvergehens nicht mehr verfolgt werden. 
Wird im Laufe des wegen eines Dienstvergehens eingeleiteten Verfahrens die Bestrafung 
des Notars durch die Enthebung vom Amte oder den Verzicht auf Titel und Ehrentitel 
unzulässig, so ist das Verfahren einzustellen. 
Die Vorschriften des Artikel 106 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung 
bleiben unberührt. 
Artikel 77. 
Hat ein Notar während seines früheren Dienstverhältnisses als Staatsbeamter oder 
als öffentlicher Beamter ein Dienstvergehen begangen, so unterliegt er auch hiewegen den 
Vorschriften dieses Gesetzes. 
Wegen einer Handlung, die ein Notar vor seiner Anstellung zu einer Zeit begangen 
hat, zu der er weder Staatsbeamter noch öffentlicher Beamter war, ist ein Einschreiten im 
Dienststrafverfahren nur dann zulässig, wenn jene Handlung die Strafversetzung oder die 
Dienstentlassung begründet. 
Artikel 78. 
Hat der Staatsanwalt in einem strafgerichtlichen Verfahren die öffentliche Klage erhoben, 
so darf gegen den Beschuldigten wegen der nämlichen Thatsachen vor Beendigung des straf- 
rechtlichen Verfahrens das Dienststrafverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. 
Ist im strafgerichtlichen Verfahren wegen Abwesenheit des Beschuldigten die vorläufige 
Einstellung beschlossen, so kann das Dienststrafverfahren eingeleitet und fortgesetzt werden. 
Artikel 79. 
Wenn vom Strafgericht auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen derjenigen That- 
sachen, welche im strafgerichtlichen Verfahren Gegenstand der Aburtheilung waren, ein Dienst- 
strafverfahren nur noch insoferne statt, als jene Thatsachen an sich und ohne ihre Beziehung
	        
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