161
daß die Geschäfte auf Rechnung des Staates geführt werden. In diesem Falle ist dem
Notariatsverweser ein fester Bezug aus der Staatskasse zu bewilligen. Der Bezug soll in
der Regel die Anfangsbezüge eines Amtsrichters nicht übersteigen.
Artikel 113.
Wird ein Gerichtsbeamter zum Verweser eines unbesetzten Notariats bestellt, so werden
die Geschäfte auf Rechnung der Staatskasse geführt. Dem Verweser kann bei längerer
Dauer der Geschäftsführung eine angemessene Vergütung bewilligt werden.
Artikel 114.
Der Notariatsverweser, der die Geschäfte auf fremde Rechnung führt, hat von den im
Artikel 55 gegebenen Befugnissen Gebrauch zu machen. Unterläßt er dies, so haftet er für
die Entrichtung der Gebühren und die Erstattung der Auslagen.
Artikel 115. «
Hat ein auf den Vorschlag des Notars bestellter Notariatsverweser durch eine Amts—
handlung einem Dritten Schaden zugefügt, so ist zum Ersatze des Schadens und der bei
der Geltendmachung des Ersatzanspruchs erwachsenen Kosten auch der Notar verpflichtet. Der
Notar und der Notariatsverweser haften dem Beschädigten als Gesammtschuldner; im Ver—
hältniß zwischen ihnen ist der Notariatsverweser allein verpflichtet.
Artikel 116.
Notariatsverweser, die Gerichtsbeamte sind, unterliegen hinsichtlich der Dienstaufsicht
und Disziplin den für sie als Gerichtsbeamte bestehenden Vorschriften auch bei der Führung
der Notariatsgeschäfte.
Andere Notariatsverweser sind wie Notare zu behandeln, doch ist die Verhängung
der Strafversetzung und der Dienstentlassung gegen Notariatsverweser, soferne sie nicht Notare
sind, ausgeschlossen. Statt auf Dienstentlassung ist auf Ausschluß von der Verwendung als
Notariatsverweser zu erkennen.
Artikel 117.
Wegen eines während der Dauer der Amtsführung begangenen Dienstvergehens kann
der Notariatsverweser auch nach der Beendigung der Amtsführung verfolgt werden. Die
Verfolgung des Notariatsverwesers, der nicht Gerichtsbeamter ist, ist ausgeschlossen, wenn
er der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber schriftlich auf die fernere Verwendung im Notariats-=
dienste verzichtet.
Wegen eines Dienstvergehens, das ein Notariatsverweser nach der Beendigung seiner
Amtsführung begangen hat, kann er, abgesehen von dem Falle des Artikel 106 des Aus
führungsgesetzes zur Strafprozeßordnung, nicht verfolgt werden.
21