Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

164 
werden, welche die Versorgung der Rotare und ihrer Hinterbliebenen zum Zwecke haben. 
Die Notare werden Mitglieder dieser Vereine und Anstalten mit ihrer Ernennung oder, 
wenn zu dieser Zeit die Vereine oder Anstalten noch nicht bestehen, mit deren Errichtung. 
Artikel 128. 
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Gelder, welche auf Grund 
der Verhängung von Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen oder Disziplinarstrafen gegen Notare 
und Notariatsverweser eingehen, den im Artikel 127 genannten Vereinen oder Anstalten 
zuzuwenden sind. 
Artikel 129. 
Das Staatsministerium der Justiz kann Vorschriften über die Aufnahme und Ent- 
lassung der Notariatsgehilfen und über die Entlohnung der nichtrechtskundigen Notariats- 
gehilfen erlassen und insbesondere bestimmen, daß nichtrechtskundige Personen als Notariats- 
gehilfen nur verwendet werden dürfen, wenn sie den öffentlichen Vereinen und Anstalten 
angehören, welche für die Versorgung der Notariatsgehilfen und ihrer Hinterbliebenen 
bestimmt sind. 
Zwölfter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
Artikel 130. 
Aufgehoben sind: 
1. das Gesetz vom 10. November 1861 über das Notariat in den Landestheilen 
rechts des Rheines; 
2. das Gesetz vom 29. Juli 1876, die Abänderung einiger Bestimmungen des 
Notariatsgesetzes betreffend; 
3. das pfälzische Notariatsgesetz vom 25. ventse XI mit dem Beschlusse vom 
2. nivôse XII über die Errichtung und Organisation der Notariatskammern 
und dem Dekrete vom 4. April 1806 über die Ernennung der Mitglieder der 
Notariatskammern; 
4. das Gesetz vom 16. Mai 1868 über das Notariat in der Pfalz. 
Artikel 131. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Artikel 132. 
Die liegenschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Vorschriften der durch den Artikel 130 
aufgehobenen Gesetze bleiben insoweit in Kraft, als ihre Geltung in den Artikeln 189, 213 
des Einführungsgesetzes zum Birgerlichen Gesetzbuche vorbehalten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.