Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 133. 
Die Notare und Notariatsverweser, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes im Amte befinden, gelten als auf Grund dieses Gesetzes aufgestellt. 
Soweit nach einer Vorschrift des bisherigen Landesrechts, deren Geltung im Artikel 189 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorbehalten ist, zur Vornahme gewisser 
Geschäfte nur die Notare der Landestheile rechts des Rheins oder nur die Notare der Pfalz 
berufen wären, haben künftig alle bayerischen Notare als berufen zu gelten. 
Artikel 134. 
Der Artikel 30 findet in den Landestheilen rechts des Rheins schon vor dem Zeitpunkt 
Anwendung, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. An die Stelle der 
Einsicht des Grundbuchs tritt die Einsicht des Hypothekenbuchs. 
Artikel 135. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Ordnungsstrafsachen 
und Disziplinarstrafsachen verbleibt es in Ansehung des Verfahrens bei den bisherigen Vor- 
schriften. Für die Entscheidung darüber, ob die Strafnormen des bisherigen Dienststrafrechts 
oder die Strafnormen dieses Gesetzes anzuwenden sind, ist der § 2 Abs. 2 des Straf- 
gesetzbuchs maßgebend. Auf die Strafe der Suspension kann nicht mehr erkannt werden. 
Artikel 136. 
Die Vorschriften der Artikel 17, 22, 44, 55, 57 bis 62 finden auch auf diejenigen 
Angelegenheiten Anwendung, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig 
sind. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schon eine Entscheidung ergangen, so finden 
auf das Beschwerdeverfahren die bisherigen Vorschriften Anwendung. 
Artikel 137. 
Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Festsetzung der Gebühren und Aus- 
lagen eines Notars schon eine richterliche Entscheidung erfolgt, oder der Anspruch auf Zahlung 
von Gebühren und Erstattung von Auslagen bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, 
so finden auf das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften Anwendung. Anderenfalls 
gelten auch für das Festsetzungsverfahren und die Beitreibung der vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes entstandenen Forderungen solcher Art die Vorschriften dieses Gesetzes. 
Artikel 138. 
Die auf Grund der Artikel 100, 102 des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861, 
des Artikel 61 des pfälzischen Notariatsgesetzes vom 25. ventöse XI und des Artikel 4 
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