Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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V. 
Gesetz, Aenderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. 
Im Namen Beiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Göniglicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes 
über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
6. Juli 1892 beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel l. 
Im Art. 2 Abs. 1 ist statt: „Art. 238 Abs. 4“ zu setzen: „Art. 238 Abs. 3“. 
Artikel II. 
Art. 4 erhält nachstehende Fassung: 
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit amtsbekannt oder durch obrigkeitliche Zeug- 
nisse bescheinigt ist, haben in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungs 
rechtspflege auf einstweilige Befreiung von Gebühren Anspruch. 
In den Angelegenheiten, in welchen der Notar seine Amtsgeschäfte vorläufig 
unentgeltlich vorzunehmen hat, werden auch Staatsgebühren vorläufig nicht erhoben. 
Die über die Verpflichtung des Notars, sein Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben, 
ergehende Entscheidung wirkt auch in Ansehung der Staatsgebühren. Das Recht, 
auf die Entscheidung des Landgerichts anzutragen, sowie die Beschwerde gegen die 
Entscheidung des Landgerichts steht auch der Regierungsfinanzkammer zu. 
Artikel lII. 
Art. 6 erhält nachstehende Fassung: 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt 
die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags. 
  
  
Ausgegeben zu München, den 23. Juni 1899. 
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