Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel IV. 
Der Untertitel „Allgemeine Bestimmung“ vor dem Art. 7 sowie der Art. 7 werden 
gestrichen. 
An Stelle der Ueberschrift: „II. Abschnitt. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen wegen Geldforderungen.“ sowie an Stelle der Art. 8, 9 treten folgende Bestimmungen: 
I. Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 
Artikel 8. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von 
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens im Wege der Zwangsvollstreckung finden 
die Vorschriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes und die besonderen Vorschriften der 
Art. 9 bis 23 a Anwendung. 
Artikel 9. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über den 
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung werden 
zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Diese Gebühr wird auf die nach den Art. 10, 12 für das angeordnete Ver- 
fahren zu erhebende Gebühr angerechnet. 
Artikel V. 
Art. 10 erhält nachstehende Fassung: 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: 
1. für das Verfahren bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens fünf Zehn- 
theile und, wenn das Verfahren vor der Ertheilung des Zuschlags erledigt 
wird, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes; 
2. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile jener Sätze. Findet nach § 144 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ein 
Vertheilungsverfahren nicht statt oder wird nach § 143 des Gesetzes über 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung das Vertheilungsverfahren 
nach der Bestimmung des Vertheilungstermins, aber vor dem Beginne des 
Vertheilungstermins eingestellt, so werden drei Zehntheile der Sätze des 8 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden im Falle der Ertheilung des 
Zuschlags nach dem Meistgebote, in allen übrigen Fällen nach dem Werthe des 
Gegenstandes der Zwangsversteigerung berechnet.
	        
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