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Mehrere Meistgebote oder Werthe von Gegenständen der Zwangsversteigerung
sind zusammenzurechnen.
Ist der Betrag der Forderungen, die aus dem Meistgebote zu befriedigen sind,
geringer als dieses oder ist der Betrag der Forderungen, wegen deren die Zwangs—
versteigerung angeordnet ist, geringer als der Werth des Gegenstandes der Zwangs-
versteigerung, so wird die Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet.
Artikel VI.
Im Art. 11 erhält
1. der Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
An ihre Stelle treten die auf die Gebühren für Notariatsurkunden bezüglichen
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche auch für die Werthsermittelung (Art. 48a),
die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerdesachen Maß zu geben haben.
2. der Abs. 3 folgende Fassung:
Wird der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben, so ist die vom Ersteher entrichtete Gebühr
zurückzuerstatten.
Artikel VII.
Art. 12 erhält nachstehende Fassung:
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden erhoben:
1. der volle Betrag, wenn aber das Verfahren vor dem zur Aufstellung des
Theilungsplans bestimmten Termin erledigt wird, fünf Zehntheile der Sätze
des § 8 des Reichs Gerichtskostengesetzes;
2. wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauert, für jedes weitere Verwaltungs-
jahr fünf Zehntheile jener Sätze.
Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt:
zu 1) aus dem Werthe der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt
worden ist,
zu 2) aus dem Betrage, der in jedem Verwaltungsjahre zur Vertheilung an
die Gläubiger gelangt.
Artikel VIII.
Im Art. 14 hat
1. der Abs. 1 zu lauten:
Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung eines neuen Versteigerungs-
termins (§ 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders
erhoben.
2. Der Abs. 3 wird gestrichen.
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