Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

172 
Artikel XVII. 
Art. 25 Abs. 3 und 4 erhalten nachstehende Fassung: 
In dem Vertheilungsverfahren (Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung) finden die Bestimmungen der Art. 10, 16, 
17, 21, 23, 23a mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der im 
Art. 10 Ziff. 2 bestimmten Gebühr der Betrag der zu vertheilenden Entschädigungs- 
summe zu Grunde gelegt wird. 
Gleiches gilt für die Gebühren und Auslagen in dem Vertheilungsverfahren nach 
Art. 53, 54 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, nach Art. 134, 
135, 151 des Berggesetzes vom 20. März 1869, nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes 
vom 23. Februar 1868, die Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haftenden 
oder mit einer Gewerbsrealität verbundenen Ehehaftsverhältnisse betreffend, oder nach 
Art. 55a des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und 
Konkursordnung. 
Artikel XVIII. 
Dem Art. 25 wird folgende weitere Bestimmung als Art. 25 a angefügt: 
Im Falle einer gütlichen Einigung der Betheiligten über die Abtretung vor der 
Distriktsverwaltungsbehörde (Art. 55 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung) kommt aus dem Werthe des Gegenstandes 
ohne Abzug der Schulden die Gebühr des Art. 114 für die Staatskasse zur Erhebung. 
Auf die Entscheidung von Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der im 
Abs. 1 bestimmten Gebühr oder über deren Größe findet die Vorschrift des Art. 211 
entsprechende Anwendung. 
Artikel XIX. 
Art. 34 Abs. 1 Ziff. 3 erhält nachstehende Fassung: 
3. für die Verhandlungen der bürgerlichen Gerichte, welche auf Ersuchen der zur 
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen gepflogen werden. 
Artikel XX. 
Im Art. 35 werden die Worte: 
„mit Ausnahme des S§ 80b“ 
gestrichen. 
Artikel XX l. 
Die Ueberschriften vor dem Art. 47 haben zu lauten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.