Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel XXX. 
Die Ueberschrift vor dem Art. 74 hat zu lauten: 
„3. Vormundschaftssachen.“ 
Artikel XXXl. 
An Stelle der Art. 74 bis 80 treten nachstehende Vorschriften: 
Artikel 74. 
Bei Vormundschaften werden von dem Vermögen des Mündels, wenn diefes 
über 1000 Mark beträgt, zwei Zehutheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes erhoben. 
Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Be- 
endigung der Vormundschaft maßgebend. 
Artikel 74a. 
Außerdem kommen für jedes Jahr von den Einkünften zwei Zehntheile der Sätze 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Dabei werden statt besonderer Berechnung die jährlichen Einkünfte zu drei vom 
Hundert des Vermögens unter Abzug der Schulden angenommen. Uebersteigen die- 
selben nicht den Betrag von 30 Mark, so bleibt die Gebühr außer Ansatz. 
Artikel 74b. 
Soweit bei Minderjährigen die im Art. 74 a bestimmten Gebühren nach dem 
Ermessen des Vormundschaftsgerichts nicht aus den nach Bestreitung des Unter- 
halts und der Erziehung etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, 
bleiben die Gebühren bis zur Erreichung der Volljährigkeit oder früheren Beendigung 
der Vormundschaft gestundet. « 
Artikel 74c. 
Erstreckt sich eine Vormundschaft auf mehrere Mündel, so sind die in den Art. 74, 
74 a bestimmten Gebühren für jeden besonders zu berechnen. 
Artikel 74d. 
Die im Art. 74 bestimmte Gebühr wird bei Beendigung der Vormundschaft, 
die im Art. 74 a bestimmte Gebühr wird bei der Rechnungslegung und im Falle 
der §§ 1854, 1855, 1903, 1904 des Bürgerlichen Gesetztuchs an dem von dem 
Vormundschaftsgerichte zur Vorlage der Uebersicht über den Bestand des Mündel- 
vermögens angeordneten Termine fällig.
	        
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