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Wird später ein neuer Erbschein ertheilt, so wird diese Gebühr auf die Gebühr für
die Ertheilung des Erbscheins angerechnet. Für die Veranstaltung von Er—
mittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben.
Artikel 834.
Die Art. 83b, 83c finden auf die im Art. 16 des Ausführungsgesetzes zu
der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung bezeichneten Zengnisse sowie auf das Zengniß über die Fort-
setzung der Gütergemeinschaft oder über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
entsprechende Anwendung. Für das Zeugniß über die Ernennung eines Testaments-
vollstreckers wird jedoch, wenn ein Erbschein ertheilt worden ist, eine Gebühr nicht
erhoben; wird der Erbschein nach der Ertheilung des Zeugnisses ertheilt, so ist er
gebührenfrei.
Artikel Zäec.
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder über das Staats-
schuldbuch eines Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger
über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für die in den
§§ 37, 38 der Grundbuchordnung bezeichneten Bescheinigungen wird ein Zehntheil
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Hoöchstbetrage von
10 Mark erhoben. Sind in den Fällen der §§ 37, 38 der Grundbuchordnung
die den Bescheinigungen zu Grunde liegenden Urkunden von dem Gerichte selbst
aufgenommen, so werden für die Bescheinigungen Gebühren nicht erhoben.
Artikel 83f.
Werden in dem Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus Erbrechte
angemeldet und wird ein anderer Erbe als der Fiskus ermittelt, so werden zwei
Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Wird ein
Erbschein ertheilt, so wird für die Ertheilung des Erbscheins eine Gebühr nicht
erhoben.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug
der Schulden.
Artikel 83g.
Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder in anderer Weise
statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Auf-
bewahrung des Nachlasses, der Verzeichnung des Nachlasses, der Ermittelung des
Erben und der Ausantwortung des Nachlasses an den Erben, ein Zehntheil der
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