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Artikel XXXVI.
In dem Art. 88 werden die Eingangsworte: „Jede Einschreibung in das Hypotheken—
buch, einschließlich der dieselbe begleitenden gerichtlichen Handlungen“ ersetzt durch die Worte:
„Jede Eintragung in das Grundbuch, einschließlich der sie begleitenden Handlungen
des Grundbuchamts“.
Artikel XXXVII.
Art. 90 erhält folgende Fassung:
Hat die nämliche Eintragung gleichzeitig auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben
Eigenthümers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Ist die nämliche Eintragung gleichzeitig auf den Grundbuchblättern verschiedener
Eigenthümer zu bewirken, so kommt für jeden Eigenthümer die Gebühr besonders
zur Erhebung.
Von verschiedenen Eintragungen unterliegt eine jede der Gebühr für sich, sofern
dieselben nicht auf Grund einer Verhandlung gleichzeitig auf dem nämlichen Grund-
buchblatt oder auf mehreren Grundbuchblättern eines und desselben Eigenthümers
zu erfolgen haben. In letzterem Falle kommt nur eine Gebühr und bei Ver-
schiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung.
Bei der Eintragung von Hypotheken für mehrere Versteigerungserlöse, die auf
Grund derselben Verhandlung einem Gläunbiger gegen die Ersteher der einzelnen
gleichzeitig versteigerten Grundstücke zustehen, dürfen die Gebühren des Art. 88
zusammengerechnet den Betrag von 10 Mark nicht übersteigen.
Artikel XXXVIII.
An die Stelle des Art. 91 treten nachstehende Vorschriften:
Artikel 91.
Bei der Entgegennahme der Auflassung durch das Grundbuchamt wird, wenn
nicht eine Urkunde vorliegt, welche mit der im Art. 114 bestimmten Gebühr schon
zu bewerthen war, die Gebühr des Art. 114 und neben dieser diejenige Gebühr
erhoben, welche für die Aufnahme der Urkunde über die Auflassung durch den Notar
an diesen zu entrichten wäre.
Das Gleiche gilt für die Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts.
Artikel 9a.
Bei der Eintragung
a) von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden,