Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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b) der Uebertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, 
c) der Bestellung von Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Reallasten 
wird, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche nach Art. 122, 1223, 122e zu 
bewerthen war, außer der Gebühr des Art. 88 in den Fällen unter a) die Gebühr 
des Art. 122, in den Fällen unter b) die Gebühr des Art. 122a in den Fällen 
unter c) die Gebühr des Art. 122e, und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, 
welche für die Aufnahme der Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hiezu der Bewilligung des 
jenigen bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des 
Art. 88 zur Erhebung. Auf den Fall des Art. 122 Abs. 5 findet vorstehende 
Bestimmung keine Anwendung. 
Artikel 91b. 
Wird auf Antrag des Eigenthümers eine Sicherungshypothek eingetragen, welche 
die Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, 
so wird nur die Gebühr des Art. 88 erhoben. 
Artikel 91c. 
Wird innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypothek der Nachweis erbracht, 
daß das Darlehen, für welches die Hypothek bestellt worden ist, ganz oder theilweise 
zur Rückzahlung einer auf den nämlichen Grundstücken oder einigen derselben ruhenden 
Hypothek verwendet worden ist, so wird die Gebühr aus dem dem zurückbezahlten 
Hypothekkapital entsprechenden Betrag auf die Gebühr für die neuerliche Hypothek 
bestellung angerechnet und der zuviel erhobene Betrag zurückersetzt. 
Artikel 914. 
Für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs beträgt die Gebühr 2 bis 10 Mark. 
Diese Gebühr kommt für die über eine Gesammthypothek von verschiedenen 
Grundbuchämtern ertheilten mehreren Briefe nur einmal zur Erhebung. 
Die Hälfte der Gebühr des Abs. 1 wird erhoben für jeden bei Vertheilung einer 
Gesammthypothek nach § 64 der Grundbuchordnung oder im Falle des § 67 der 
Grundbuchordnung zu ertheilenden neuen Brief sowie für den nach § 66 der Grund 
buchordnung über die mehreren Hypotheken zu ertheilenden Hypothekenbrief. 
Für die Ertheilung eines Theilhypothekenbriefs gelangt eine Gebühr von 2 bis 
6 Mark zur Erhebung.
	        
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