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Artikel 97i:.
Wird bei dem Gericht eine Verhandlung über die von dem Diepacheur ausge
machte Dispache beantragt, so werden für das gesammte Verfahren vier Zehntheile
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Als Werth des
Gegenstandes ist anzusehen der Betrag des Havereischadens; wenn jedoch der Werth
des Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Betrag.
Wird die Dispache bestätigt, so haften die am Verfahren Betheiligten für die
Kosten als Gesammtschuldner.
Artikel 97k.
n den Fällen, in welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Jemand
den Zustand oder den Werth einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen
kann, werden für die Vernehmung der Sachverständigen drei Zehntheile der Sätze
des § 8 des Reiche Gerichtskostengesetzes erhoben.
Artikel 971.
Soweit nicht reichegesetzlich oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist,
werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in dem Genossenschaftsgesee
und in dem Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den
Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Ange-
legenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, sowie von Angelegenheiten
ähnlicher Art drei Zehutheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.
Artikel 97m.
Auf die gerichtliche Festsetzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten, auf
Zeuguisse über die Rechtskraft, sowie auf die nach Art. 115 a des Ausführungs
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch angeordneten Zwangemaßregeln finden in allen
Fällen die Vorschriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Artikel 97n.
Für die in § 29, § 37 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 60 des Bürgerlichen
Gesezbuchs bezeichneten Entscheidungen des Amtegerichte in Vereinssachen, einschließlich
des dieselben begleitenden gerichtlichen Verfahrens, wird eine Gebühr von 2 bis
10 Mark erhoben.
Artikel 97o.
In dem nach den §S§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Iunstanz fünf
Zehutheile der Sätze des § 8 des Reiche Gerichtekostengesetzes erhoben: