Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 84. 
Bezüglich des Laufes der nach gegenwärtigem Gesetze zu bemessenden Fristen gelten 
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag 
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags. 
Artikel 85. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Jannar 1900 in Wirksamkeit und beginnt hie- 
nach mit dem Jahre 1900 eine neue Steunerperiode. 
Soweit die Einkommensteueranlage für die mit dem Jahre 1900 beginnende Stener 
periode in das Jahr 1899 fällt, kommen die treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit 
dem Tage der Verkündung desselben zur Anwendung. 
Mit dem 1. Januar 1900 treten das Gesetz vom 19. Mai 1881, die Einkommen 
steuer betreffend, dann die Art. II und III der Königlichen Deklaration vom 21. April 1884, 
einige Abänderungen an den Gesetzen über die direkten Stenern betreffend, und zwar Art. II, 
soweit er sich auf die Einkommenstener bezieht, außer Vollzug. 
Gegeben zu München, den 9. Juni 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. rhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Keonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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