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auswärtiger Staaten, soweit deren Steuerfreiheit durch Verträge oder durch An-
ordnungen der Staatsregierung begründet ist;
3) die Anstalten und Stiftungen für Wohlthätigkeit oder Unterricht, die zum Stamm-
vermögen einer geistlichen Pfründe gehörigen Kapitalien, sowie die einer behörd-
lichen Aufsicht unterstellten Hilfs= und Sparkassen;
4) Kirchen- und Kultusstiftungen, sowie die zum Zwecke der Erbanung von Kirchen
angesammelten Kapitalien der Kirchenbauvereine, soferne diese Stiftungen und
Vereine durch Entrichtung der Steuer außer Stand gesetzt würden, ihren Zweck
vollständig zu erfüllen;
Unterstützungs-, Pensions, Kranken--, Sterbe= und Leichen-Kassen oder -Vereinc,
welche einer behördlichen Aufsicht nicht unterstellt sind, wenn und solange deren
gemeinnützige Wirksamkeit nachgewiesen ist;
6) genossenschaftliche Darlehenskassen, deren Kapitalrenten — abgesehen von einer
den gesetzlichen Darlehenszinsfuß nicht übersteigenden Verzinsung der Geschäfts-
antheile — statutengemäß zur Begründung eines Fonds für gemeinnützige Zwecke
zu dienen bestimmt sind;
7) die Zinsen der gemäß § 21 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892 (Ges.= u. V.-Bl.
S. 165/166) an die unmittelbaren Städte und Distriktsgemeinden des
Königreichs überwiesenen Kapitalien;
8) Anstalten, Gesellschaften oder Genossenschaften, welche fremdes Kapital in Er-
werbsgeschäften verwalten, insoweit die hieraus fließende Rente an die Theil-
nehmer verabfolgt und daher von diesen versteuert wird;
der Rentenertrag des (Gewerbe Jnhabers aus den in seinem Gewerbe angelegten
Betriebskapitalien oder zum Zwecke des gewerbsmäßigen Umsatzes erworbenen
umlaufenden Papieren oder Wechseln;
10) die einen Jahresbetrag von 400 -X nicht übersteigenden Kapitalrenten folgender
Personen, wenn sie im Ganzen nicht mehr wie 700 M. Einkommen beziehen:
der Wittwen, der geschiedenen, verlassenen oder nach § 1575 des Birgerlichen
Gesetzbuchs getrennt lebenden Ehefrauen, der vaterlosen Minderjährigen, der unter
Art. 2 lit. a des Einkommenstenergesetzes fallenden Personen, welche im Brode
ihres Dienstherrn oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben,
sowic der erwerbsbeschränkten Personen.
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Artikel 5.
Diejenigen Stenerpflichtigen, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 2 000 „Knicht
übersteigt und welchen nicht nach den vorstehenden Vorschriften gänzliche Befreiung von der